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3 Mose - Kapitel 14

3 Mose - Kapitel 14

(Leander van Eß)

Reinigen des Aussätzigen nach seiner Genesung; Aussatz des Hauses, und seine Reinigung.

1 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
2 Dieß ist das Gesetz für den Aussätzigen am Tage seiner Reinigung: Man bringe ihn zum Priester.
3 Dann gehe der Priester vor das Lager hinaus; und es besehe ihn der Priester; und siehe! ist das Ausschlagsmal geheilt an dem Aussätzigen;
4 so gebiete der Priester, daß man für den, der sich reinigen läßt, zwei lebendige, reine Vögel nehme, und Cedernholz, und Koccus, und Ysop.
5 Und der Priester gebiete, daß man den einen Vogel schlachte, in ein irdenes Gefäß, über fließendem Wasser.
6 Den lebenden Vogel nehme er, und das Cedernholz, und den Koccus, und Ysop, und tauche dieses mit dem lebenden Vogel in das Blut des über fließendem Wasser geschlachteten Vogels;
7 und er sprenge auf den, der sich vom Aussatze reinigen läßt, siebenmal; so reinige er ihn; und entlasse den lebenden Vogel über das Feld hin.
8 Dann wasche der, der sich reinigen läßt, seine Kleider, und scheere alle seine Haare ab, und bade sich im Wasser, so ist er rein; und nachher komme er in's Lager, doch bleibe er außerhalb seines Zeltes sieben Tage.
9 Und es geschehe am siebenten Tage, da scheere er alle seine Haare, sein Haupt, und seinen Bart, und seine Augenbrauen, und all sein Haar scheere er, und wasche seine Kleider, und bade seinen Leib im Wasser; so ist er rein.
10 Und am achten Tage nehme er zwei fehlerlose Lämmer, und ein jähriges fehlerloses Mutterlamm, und drei Zehntel Mehl zum Speisopfer, mit Oel übergossen, und ein Log Oel.
11 Dann stelle der Priester, der rein erklärt, den Mann, der sich rein erklären lassen will, mit jenen Dingen vor Jehova, an den Eingang des Versammlungszeltes.
12 Dann nehme der Priester das eine Lamm, und bringe es dar, als Schuldopfer, und das Log Oel, und bewege sie hin und her zum Webopfer vor Jehova.
13 Und er schlachte das Lamm, an dem Orte, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schlachtet, am heiligen Orte; denn wie das Sündopfer, so gehört das Schuldopfer dem Priester; hochheilig ist es.
14 Dann nehme der Priester vom Blute des Schuldopfers, und der Priester streiche es an den rechten Ohrzipfel dessen, der sich reinigen läßt, und an den Daumen seiner rechten Hand, und an die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Dann nehme der Priester vom Log Oel, und gieße es auf des Priesters linke Hand;
16 und der Priester tauche seinen rechten Finger in das Oel, das in seiner linken Hand ist, und sprenge vom Oel mit seinem Finger siebenmal vor Jehova.
17 Und vom übrigen Oel in seiner Hand streiche der Priester an den rechten Ohrzipfel dessen, der sich reinigen läßt, und an den Daumen seiner rechten Hand, und an die große Zehe seines rechten Fußes, über das Blut des Schuldopfers.
18 Und das übrige Oel auf der Hand des Priesters gieße er auf das Haupt dessen, der sich reinigen läßt;
19 so versöhne ihn der Priester vor Jehova. So opfere der Priester das Sündopfer, und versöhne den, der sich reinigen läßt, von seiner Unreinigkeit, und darnach schlachte er das Brandopfer.
20 Dann opfere der Priester das Brandopfer, und das Speisopfer auf dem Altare; so versöhne ihn der Priester, und er ist rein.
21 Und wenn er arm ist, und sein Vermögen nicht ausreicht; so nehme er ein Lamm als Schuldopfer zum Webopfer, das man ihn versöhne; und ein Zehntel feines Mehl, mit Oel begossen, zum Speisopfer, und ein Log Oel,
22 und zwei Turteltauben, oder zwei junge Tauben, wozu sein Vermögen reicht; und die eine sey zum Sündopfer, und die andere zum Brandopfer;
23 und bringe sie am achten Tage zu seiner Reinigung dem Priester vor die Thüre des Versammlungszeltes, vor Jehova.
24 Und es nehme der Priester das Lamm zum Schuldopfer, und den Log Oel, und der Priester bewege sie hin und her, zum Webopfer vor Jehova.
25 Dann schlachte der Priester das Lamm des Schuldopfers, und nehme vom Blut des Schuldopfers, und streiche es an den rechten Ohrzipfel dessen, der sich reinigen läßt, und an den Daumen seiner rechten Hand, und an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Und von dem Oele gieße der Priester in die linke Hand des Priesters.
27 Dann sprenge der Priester mit seinem rechten Finger vom Oel, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor Jehova.
28 Dann streiche der Priester von dem Oel, das in seiner Hand ist, an den rechten Ohrzipfel dessen, der sich reinigen läßt, und an den Daumen seiner rechten Hand, und an die große Zehe seines rechten Fußes, auf die Stelle, wo das Blut des Schuldopfers ist.
29 Und was vom Oel in der Hand des Priesters übrig ist, gieße er auf das Haupt dessen, der sich reinigen läßt, um ihn zu versöhnen vor Jehova.
30 Und er opfere die eine von den Turteltauben, oder von den jungen Tauben, wozu sein Vermögen reicht;
31 die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer, neben dem Speisopfer; so versöhne der Priester den, der sich reinigen läßt, vor Jehova.
32 Dieß ist das Gesetz für den, der den Ausschlag hat, dessen Vermögen nicht zureicht bei seiner Reinigung.
33 Und Jehova redete zu Mose und zu Aaron und sprach:
34 Wenn ihr in's Land Kanaan kommet, das ich euch zum Besitz gebe, und ich verhänge einen Ausschlag über ein Haus im Lande eures Besitzes;
35 so komme der, welchem das Haus gehört, und zeige es dem Priester an, und spreche: Wie ein Ausschlag zeigt sich's in meinem Hause.
36 Und der Priester gebiete, daß sie das Haus aufräumen, ehe der Priester hineinkommt, den Ausschlag zu besehen, damit nicht Alles, was im Hause ist, unrein werde; und alsdann gehe der Priester hinein, um das Haus zu besehen.
37 Und besieht er den Ausschlag; und siehe! es ist der Ausschlag an den Wänden des Hauses, Vertiefungen, gelblich, oder röthlich, die tiefer liegen als die Wand,
38 so gehe der Priester hinaus vor die Thüre des Hauses, und verschließe das Haus sieben Tage.
39 Und am siebenten Tage komme der Priester wieder, und besehe es; und siehe! der Ausschlag hat um sich gegriffen an den Wänden des Hauses;
40 so gebiete der Priester, daß man die Steine herausreiße, an denen der Ausschlag ist; und sie vor die Stadt hinaus, an einen unreinen Ort werfe.
41 Und das Haus schabe man inwendig ringsum ab, und man werfe den abgeschabten Lehmen vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort.
42 Dann nehme man andere Steine, und bringe sie an die Stelle jener Steine; und anderen Lehmen nehme man, und übertünche das Haus.
43 Wenn aber der Auschlag wiederkehret, und im Hause hervorkommt, nachdem man die Steine herausgerissen, und nachdem man das Haus abgeschabt und übertüncht hat;
44 so komme der Priester, und besehe es; und siehe! der Ausschlag hat um sich gegriffen im Hause; so ist dieß ein bösartiger Aussatz am Hause; es ist unrein.
45 Da reiße man das Haus nieder, seine Steine, und sein Holz, und allen Lehmen des Hauses, und bringe sie vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort.
46 Und wer in das Haus geht, so lange es verschlossen ist, der sey unrein bis zum Abend.
47 Und wer im Hause schläft, der wasche seine Kleider; und wer im Hause ißt, wasche seine Kleider.
48 Und kommt der Priester, und besieht es; und siehe! der Ausschlag hat nicht um sich gegriffen im Hause, nachdem das Haus übertüncht ist; so erkläre der Priester das Haus für rein; denn der Ausschlag ist geheilt.
49 Und er nehme, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel und Cedernholz, und Koccus, und Ysop,
50 und schlachte den einen Vogel in ein irdenes Gefäß über fließendem Wasser,
51 und nehme das Cedernholz, und den Ysop, und den Koccus, und den lebenden Vogel, und tauche sie in das Blut des geschlachteten Vogels, und in das fließende Wasser, und sprenge gegen das Haus siebenmal;
52 und entsündige das Haus durch das Blut des Vogels, und durch das fließende Wasser, und durch den lebenden Vogel, und durch das Cedernholz, und durch den Ysop, und durch den Koccus;
53 und entlasse den lebenden Vogel vor die Stadt hinaus über das Feld hin; so versöhne er das Haus, und er ist rein.
54 Dieß ist das Gesetz für jeden Ausschlag, und für den Grind,
55 und für den Aussatz an Kleidern, und an Häusern;
56 und für Geschwulst, und für Schorfartiges, und für den Weißblasenausschlag;
57 um zu zeigen, an welchem Tage man unrein erklären, und an welchem Tage man rein erklären soll. Dieß ist das Gesetz für den Aussatz.

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