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Brieve Confession de foy

Brieve Confession de foy

so wie solche die Lehrer und Haus-Väter in den Piemontesischen Thälern, und zwar in ihrer Versammlung zu Angrogne, den 12. Decembr. 1532. verfertiget, und nebst andern Stücken in der Bücher-Versammlung zu Cambridge verwahrlich aufbehalten wird. Es fängt sich mit solches folgendes mit folgender Vorrede an:

Vorrede

Folgende Artickel sind von allen Lehrern und Haus-Väter, so damals bey einander gewesen, unterschrieben, und als Wahrheiten erkannt worden, die der heiligen Schrift vollkommen gemäß sind, und den Inbegriff der gantzen Lehre, so wie sie nach dem Worte GOttes von den Eltern auf die Kinder, nach dem Exempel der Gläubigen zu den Zeiten Esrä und Nehemiä, fortgepflantzet worden, in sich fassen. Siehe hievon Esra 10. und Nehemia 9, 10.

Was bey dem wahren Gottesdienste zu beobachten.

Wir glauben, daß man GOtt im Geist und in der Wahrheit dienen müsse: Denn GOtt ist ein Geist, und die ihn anbeten, die müssen ihn im Geist und in der Wahrheit anbeten.

Von der Gnaden-Wahl

Daß GOtt schon vor Erschaffung der Welt diejenigen erwählet habe, die schon selig geworden sind, und noch selig werden.

Die Folgen davon.

Daß es unmöglich sey, daß die, so schon einmal zur Seligkeit verordnet worden, nicht auch würcklich selig werden sollten.

Vom freyen Willen

Daß die, so einen freyen Willen (liberum Arbitrium) glauben, die Gnade GOttes undseine ewige Gnaden-Wahl aufheben.

Von guten Wercken.

Daß es sonst keine gute Wercke gebe, als welche GOtt gebothen, und keine böse sind, als die er verbothen hat.

Vom Eide.

Daß, im Fall ein Christ den Namen seines GOttes nur nicht unnützlich führet, er ohne Sünde, und ohne wider den Spruch Matth. 5,34 Ich sage euch, daß ihr allerdings nicht schweren sollt, zu handeln, bey demselben schweren könne. Es wird aber der Name GOttes alsdenn nicht unnützlich geführet, wenn der Eid entweder zur Ehre GOttes, oder zum Nutzen des Nächsten gereicht. So kann auch mit gutem Gewissen vor der Obrigkeit schweren, als welche, sie sey nun gut oder böse, GOttes Dienerin ist, und dessen Gewalt auf Erden vertritt.

Wider die Ohrenbeichte.

Daß die Ohrenbeichte weder von GOtt eingesetzet, noch in seinem Worte anbefohlen worden, sondern daß ein jeder Christ seine Sünden GOtt allein zu beichten und zu bekennen schuldig sey, sintemalen solches eine Ehre ist, die GOtt allein zukommt. Eine gantz andere und erlaubte Art seine Sünden zu bekennen ist es, davon beym Matthäo, und beym Johan. 5. zu lesen ist, da es einem nemlich um die Aussöhnung mit seinem Nächsten zu thun ist: Wie es denn auch nicht mehr als billig ist, daß der, so ein öffentliches Aergerniß gegeben, solches auch wieder öffentlich bekennen muß.

Vom Sabbath.

Daß man am Sonntage, theils GOtt zu Ehren, theils dem Gesinde zu Liebe, von aller Arbeit ruhen, und sich mit nichts, als dem Worte GOttes beschäftigen solle.

Wider die Rache.

Daß es keinem Christen freystehe, sich selbst zu rächen, es sey auf was für Art und Weise es wolle.

Von denen obrigkeitlichen Personen.

Daß ein Christ mit gutem Gewissen über andere Christen Obrigkeit seyn kann.

Vom Fasten.

Daß die heilige Schrift denen Christen nirgend etwas, was Fasten betrifft, vorgeschrieben.

Vom Ehestande.

Daß der Ehestand keinem Menschen verbothen sey, er lebe in was für einem Stande er wolle.

Vom ledigen Stande.

Daß derjenige, so den Ehestand verbiethet, eine Teufels-Lehre lehre.

Von der Gabe der Keuschheit.

Daß, wer die Gabe der Keuschheit nicht habe, ehelich werden müsse.

Von Veränderung der Lehrer.

Daß kein Lehrer seine Gemeine verlasse, und zu einer andern gehen solle, es sey dann, daß der Kirche gar ein grosser Nutzen daraus zuwachse.

Von geistlichen Gütern.

Daß es mit der Gemeinschaft der Christlichen Kirche gar wohl bestehen könne, wenn auch gleich die Geistlichen, zum Unterhalt der Ihrigen, etwas eigenthümliches besitzen.

Von den Sacramenten.

Die Sacramente betreffend, so glauben wir, daß die heilige Schrift uns nicht mehr als zwey derselben angezeiget habe, die uns der Heiland hinterlassen, nemlich die Taufe, und das Abendmahl; und daß wir das letztere geniessen zu einem Beweiß und Zeugniß, daß wir bey der Gemeine der Heiligen, in welche wir bey unserer Taufe aufgenommen worden, leben und sterben, und uns des Leidens und Sterbens unsers lieben Heilandes, der uns erlöset, und mit seinem Blute von unsern Sünden gewaschen hat, stets erinnern wollen.

Quelle: Leger, Johann - Johann Legers allgemeine Geschichte der Waldenser

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