Urteile der Stadt Zürich über die Wiedertäufer

Urteile der Stadt Zürich über die Wiedertäufer

Nachdem Unser Herr Bürgermeister, Rat und der Grosse Rat, so man nennt die Zweyhundert der Stadt Zürich, sich eine lange Zeit hero mit sonderbahrem Ernst beflissen haben, die verführte irrige Widertäuffer von ihrem Irrsal abzuführen, und aber einige als verstockte Leute wieder ihr Eid, Gelübd und Zusagung verharreten, und sich gemeinem Regiment und der Obrigkeit, zum Nachtheil und zu Zerstörung gemeinen Nutzens und rechten Christlichen Wesens ungehorsam erzeigeten, sind einige Männer, Weiber und Tochtern von ihnen in unserer Herren schwehre Straff und Gefängniß gelegt worden. Hierauf ist genandter unserer Herren Gebot, Geheiß und Warnung, daß weder in ihrer Stadt, noch Landen, Gerichten und Gebieten hinfüro Mann, Weib, Tochter, oder wer es immer wäre, den andern wiedertauffen solle. Dann wer weiter den andern tauffete, zu demselbigen würden unsere Herren greiffen, und ihn nach ihrem jetzt ergangenen Urteil ohn alle Gnade erträncken lassen. Hiernach wisse sich männiglich zu richten, damit niemand selbst zu seinem Tod Ursach gebe. Actum Mittwochs nach Oculi An. 1526.


Nachdem unser Herr Bürgermeister, Rat und der Grosse Rat, so man nennt die zweyhundert der Stadt Zürich, nicht unlängst ein Mandat haben ausgehen lassen, die verführte, irrige Widertäuffer von ihrem eigenköpfigen Wesen und Irrsal abzubringen, und geboten, daß fürohin in ihrer Stadt, Landen, Gerichten und Gebieten, niemand weder Mann, noch Weib, noch Töchtern einander wiedertauffen sollen, denn welcher also den andern wiedertauffete, zu demselbigen würden sie greiffen, und ihn ohne alle Gnad ertränken lassen; Nun kommt unsern Herrn gläublich für, daß einige in ihrer Herrschaft Grüningen, und anderstwo Tags und Nachts zusammen gehen, grosse Versammlungen machen, und solche Sachen handlen, practiciren und anschlagen, die gemeinem Regiment, der Obrigkeit, und dem Christlichen Wesen zu grossem Nachtheil gereichen, welches sie nach allem Vermögen zu verhindern begehren; Wollen solchem nach obgedachtes Urteil hiermit der Widertauffe halber befestiget, und in Kräfften zu erhalten erkandt haben, mit diesem Anhang und heiterer Erläuterung, daß sie diehenigen, welche sich also gefährlicher Weise zusammen rotten, und in Wincklen oder besondern Häusern und Orten mit ihrem Predigen, Lehren und irrigen Wesen grosse Versammlungen machen, wenn man sie insgesamt oder besonders betreten mag, eben so wol als die, so einander tauffen, ohne Gnad erträncken lassen, und hierinnen niemand verschonen wollen. Hiernach wüsse sich männiglich zu richten, und sein Leib und LEben zu vergaumen. Actum Montags nach Othmari An. 1526 Praesentibus Herrn Heinrich Walder, Bürgermeister, Rat und Bürger.

Beyträge Zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-Geschichten Des Schweitzerlandes Johann Conrad Füßlin. Erster Theil. Zürich, bey Conrad Orell und Comp. 1741 und Leipzig bey Joh. Fried. Gleditsch.

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