Gebot des Rats zu Zürich, daß man die jungen Kinder nicht solle ungetaufft lassen.

Gebot des Rats zu Zürich, daß man die jungen Kinder nicht solle ungetaufft lassen.

NAchdem eine Irrung von der Tauffe wegen entstanden, als wenn man die jungen Kinder nicht tauffen sollte, eh sie zu ihren Tagen gekommen, und wissen, was der Glaube seye; auch einige hierauf ihre Kinder würcklich ungetaufft gelassen, haben unser Herr Bürgermeister, der Rat und der Grosse Rat, so man nennt die Zweyhundert der Stadt Zürich ein Gespräch aus der Göttlichen Schrift über diese Sach halten lassen, und nachdem demselbigen erkandt, daß man unangesehen dieser Irrung die Kinder, wenn sie gebohren werden, tauffen solle; Auch sollen alle diejenigen, so ihre Kinder bisher ungetaufft gelassen haben, dieselbigen innert den nächsten acht Tagen tauffen lassen. Wer dieses nicht thun wollte, soll mit Weib und Kind, und seinem Haab und Gut unserer Herren Stadt, Gericht und Gebiet räumen, oder erwarten, was ihm weiter begegne. Hienach soll sich männiglich zu richten wissen. Actum Mitwochs vor Sebastiani, An. MDXXV.

Beyträge Zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-Geschichten Des Schweitzerlandes Johann Conrad Füßlin. Erster Theil. Zürich, bey Conrad Orell und Comp. 1741 und Leipzig bey Joh. Fried. Gleditsch.

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