Calvin, Jean – 08. Das achte Gebot.

Calvin, Jean – 08. Das achte Gebot.

Abschnitt 183. – 2. Mose 20, 15 = 5. Mose 5, 19.

Da die Liebe des Gesetzes Erfüllung ist, muss jedes einzelne Gebot nach ihrer Regel ausgelegt werden. Diese Regel lautet aber, dass jedermanns Recht unangetastet bleiben soll, und dass niemand dem andern tue, was er selbst nicht wünscht, dass man ihm täte. Daraus folgt, dass nicht bloß diejenigen stehlen, die heimlich sich fremdes Besitztum aneignen, sondern auch, die zum Schaden anderer einen Gewinn machen wollen, mit unerlaubten Künsten Reichtümer aufhäufen, kurz denen der persönliche Nutzen über Recht und Billigkeit geht. So gehören alle räuberischen Machenschaften unter den Begriff des Diebstahls: denn ob man den Nächsten mit Betrug oder mit Gewalt um das Seine bringt, macht keinen Unterschied. Darum spricht Gott lediglich vom Stehlen, was für jede natürliche Empfindung schmachvoll ist: er will durch diesen unverhüllten Ausdruck bei den Seinen einen Abscheu gegen alle Betrügereien erwecken. Wissen wir doch, wie die Menschen ihren Schandtaten allerlei Mäntelchen umhängen und sie derartig aufputzen, dass sie womöglich wie Tugenden aussehen sollen. Ein verschlagenes und verschmitztes Wesen muss Klugheit heißen. Wer andere schlau zu übertölpeln weiß, wer die Einfältigen in seinen Schlingen fängt und die Armen hinterlistig unterdrückt, gilt als umsichtig und geschäftsgewandt. Aber Gott vertreibt allen solchen Dunst und nennt alle unlauteren Künste, mit denen der Mensch sich bereichert, einfach Diebstahl. Dass der himmlische Richter ein solches Urteil fällt, kann uns nicht Wunder nehmen, wenn doch schon manchen Philosophen eine ähnliche Erkenntnis aufgegangen ist. Übrigens wollen wir uns einprägen, dass das Verbot in ein Gebot umgesetzt sein will: machen wir uns auch nicht geradezu einer Missetat schuldig, so haben wir damit dem Gott noch längst nicht genug getan, der die Menschen untereinander derartig verbunden wissen will, dass sie einander zu nützen, zu raten und zu helfen suchen. Demgemäß will unser Gebot uns ohne Zweifel auch zu allen Pflichten der Menschenliebe und Guttätigkeit anleiten, durch welche die Gemeinschaft unter den Menschen erhalten wird. Soll Gott uns nicht des Diebstahls schuldig sprechen, so müssen wir nach besten Kräften dem Bruder helfen, dass ihm sein Besitz unangetastet bleibe, und müssen in diesem Stück für den Nächsten ganz ebenso sorgen wie für uns selbst.

Erläuterungen zum achten Gebot.

Abschnitt 184. – 3. Mose 19, 11. 18.

Diese Sätze machen die Absicht unseres Gebots noch deutlicher, indem sie als eine doppelte Form des Diebstahls Betrug und gewaltsamen Raub bezeichnen. Die beiden Worte, die wir mit „lügen “ und „fälschlich handeln“ übersetzen, deuten auf allerlei schlaue und betrügerische Reden, die wider Treue und Glauben verstoßen, und mit denen man den Nächsten übervorteilen möchte. Eine gute Erläuterung dieses Gedankens gibt Paulus (Eph. 4, 25), wenn er die Gläubigen mahnt: „Leget die Lüge ab und redet die Wahrheit, ein jeglicher mit seinem Nächsten, sintemal wir untereinander Glieder sind.“ –

Unsere zweite Stelle verlangt, dass jedermann mit seinem Nächsten rücksichtsvoll umgehe und sich keine ungerechte Unterdrückung zu Schulden kommen lasse. Das „Unrecht tun“, vor dem hier gewarnt wird, bedeutet eine Art von betrügerischer Erpressung, mit der man vom Nächsten zu erlangen sucht, worauf man doch keinen Anspruch hat. Daneben soll man ihn auch nicht berauben , was auf die Anwendung offener Gewalt deutet. Und eben diese beiden Begriffe zusammengenommen erschöpfen erst den Begriff des Diebstahls. –

Endlich wird eine besondere Form ungerechter Behandlung verzeichnet: man soll den Tagelöhner nicht um seinen Lohn bringen. Dies geschieht aber nicht bloß, wenn man ihn überhaupt leer gehen lässt, indem man ihm den verdienten Lohn verweigert, sondern schon, wenn man ihn bis zum nächsten Tage warten lässt. Denn Tagelöhner leben meistens von der Hand in den Mund, müssen also alsbald Hunger leiden, wenn man sie auch nur ein wenig hinhält. Wenn ein reicher Mann einen armen und elenden Menschen, der im Schweiße seines Angesichts für ihn arbeiten musste, in der Schwebe hält, so greift er ihm gleichsam ans Leben und raubt ihm das tägliche Brot. Alles in allem: ein Stück der Menschenliebe ist auch dies, dass man niemandem unnötige Beschwerden mache, noch ihn durch böswillige Verzögerung schädige.

Abschnitt 185. – 5. Mose 24, 14. 15 / 5. Mose 25, 4.

5. Mose 24.

V. 14. Du sollst den dürftigen Tagelöhner nicht bedrücken.Dieses Gesetz ist dem soeben besprochenen nahe verwandt. Mose gibt die Erläuterung, dass man einen armen Taglöhner eben dadurch unterdrückt, dass man ihm nicht sofort den Lohn seiner Arbeit zahlt. Denn die beiden Sätze gehören gegensätzlich zusammen: du sollst ihn nicht unterdrücken, sondern sollst ihm seinen Lohn geben (V. 15). Wenn also ein Arbeiter Mangel leiden muss, weil wir ihm nicht zahlten, was er verdient hatte, so machen wir und durch diese bloße Verzögerung eines Unrechts schuldig. Dafür wird jetzt der Grund deutlich angegeben: denn er ist dürftig und erhält seine Seele damit. Aus dieser Mahnung, dass man die Armen nicht einmal durch Nachlässigkeit in Verlegenheit bringen soll, lässt sich im Allgemeinen der Fingerzeig entnehmen, dass man den Nächsten überhaupt menschenwürdig zu behandeln hat: wenn arme Leute im Schweiße ihres Angesichts für uns arbeiten, sollen wir sie nicht hochmütig als Sklaven missbrauchen, auch nicht geizig und missgünstig gegen sie sein; denn es ist unwürdig, Leuten, die uns gedient haben, nicht einmal den bescheidenen Lebensunterhalt zu gönnen. Endlich weist Mose darauf hin, dass die tyrannische Härte, die den Arbeiter um sein Brot bringt, dem Reichen nicht ungestraft hingehen wird, auch wenn ihn ein menschliches Gericht nicht zur Rechenschaft ziehen sollte. Also haben wir es hier nicht bloß mit einer bürgerlichen Rechtsordnung, sondern mit einem Gesetz zu tun, welches sich an den inwendigen Menschen wendet und die Gewissen vor Gottes Richterstuhl zieht. Ruft der Arme auch kein Gericht an, unterstützt ihn auch niemand in seiner Sache, so ist es doch genug, dass er wider den Unterdrücker den Herrn anrufe:mag dieser auch hundertmal vom irdischen Richter freigesprochen werden und frei auszugehen wähnen, so wird Gott allewege vom Himmel her einfordern, was uns ungerechter Weise auf Erden erlassen ward. Der Herr hört die Klagen des Armen, der auf Erden keinen Fürsprecher und Rächer fand. Oft braucht er nicht einmal um Rache zu rufen: sein duldendes Schweigen, in dem er das Unrecht trägt, kommt vor Gottes Ohr als eine laut rufende Stimme. Vielleicht könnte sogar jemand sagen, dass es gegen Christi Gebot streiten würde, wenn der Arme zu Gott um Rache schreit: sollen wir doch für unsre Feinde bitten (Mt. 5, 44). Aber Gott erhört auch Gebete, die er nicht völlig billigen kann. Er erhörte auch die Verwünschung, die Gideons Sohn Jonathan über die Sichemiten aussprach (Richter 9, 20), obgleich sie ohne Zweifel in ungemäßigtem Jähzorn ausgesprochen ward. Zudem kann ja auch ein elender Mensch das erlittene Unrecht mit frommer Sanftmut tragen und dabei doch seine Schmerzen und Seufzer ohne Unterlass vor Gott bringen. Da ist es ihm dann ein großer Trost, dass, wenn auch kein Mensch auf Erden in seiner jämmerlichen Lage ihm beisteht, Gott doch die Sache seines Kindes führen wird.

5. Mose 25.

V. 4. Du sollst dem Ochsen usw. Dieser Satz würde streng genommen erst unter die Anhänge des Gebots gehören. Ich setze ihn aber schon hierher, weil er dem soeben besprochenen Gesetz zur Bestätigung dient. Sagt doch Paulus, den wir als rechten Ausleger des Gesetzes gelten lassen müssen, dass Gottes eigentliche Absicht dem menschlichen Arbeiter galt, den man nicht um seinen Lohn betrügen soll; der Apostel führt unseren Spruch an, um zu beweisen, dass die Arbeiter am Evangelium von den Gemeinden ihren Lebensunterhalt beanspruchen können (1. Kor. 9, 9 f.): „Sorget Gott für die Ochsen? Oder saget er´ s nicht allerdinge um unsertwillen?“ Wir merken uns also: es ist eine Erziehung zu einem billigen Verhalten auch im menschlichen Verkehr, wenn man sich übt, schon gegen unvernünftige Tiere freundlich zu sein. Mit Recht stellt Salomo (Spr. 12, 10) der Ungerechtigkeit, die den Nächsten schädigt, ein freundliches Verhalten gegen das Vieh gegenüber: „Der Gerechte erbarmet sich seines Viehs.“ Alles in allem: was recht und billig ist, sollen wir jedem Menschen gern leisten und sollen uns selbst zur Erfüllung dieser Pflicht ernstlich anhalten; ist man schon den unvernünftigen Tieren ihre Nahrung schuldig, so dürfen wir noch viel weniger warten, dass Menschen ihr gutes Recht erst von uns fordern.

Abschnitt 186. – 2. Mose 22, 21 – 24. / 3. Mose 19, 33. 34.

3. Mose 19.

V. 33. Wenn ein Fremdling usw. Ehe ich zur Besprechung anderer Sünden der Ungerechtigkeit übergehe, schiebe ich dies Gebot ein, welches ohne Ausnahme ein billiges Verhalten gegen jedermann verlangt. Wären sie nicht ausdrücklich an die Fremdlinge erinnert worden, so hätten die Israeliten meinen können, dass sie schon ihre Pflicht getan, wenn sie nur keinen Volksgenossen schädigten. Wenn ihnen Gott aber die Fremden nicht minder wie die Stammverwandten ans Herz legt, müssen sie einsehen, dass sie Recht und Billigkeit immer und gegen jedermann walten lassen sollen. Es hat auch seinen guten Grund, dass Gott dem Fremdling, der etwa unterdrückt würde, seinen ganz besonderen Schutz zusagt. Sind doch Leute, die sonst im Lande keinen Freund haben, der Unterdrückung und Gewalttat seitens gottloser Menschen in ganz besonderem Maße ausgesetzt. Ebenso steht es (2. Mose 22, 22f.) mit Witwen und Waisen. Ein Weib, das sich nicht unter den Schutz eines Mannes flüchten kann, muss wegen der Schwachheit ihres Geschlechts auf mancherlei Unbill gefasst sein; und Waisen, die keinen Vater haben, sind für viele Betrüger eine gute Beute. So will Gott alle diese Verlassenen mit seiner Hand decken: um freche Angriffe im Zaum zu halten, verkündigt er, dass auch eine Ungerechtigkeit, die auf Erden niemand hindert, nicht ungestraft hingehen wird. Die Fremdlinge insbesondere werden dem Volke empfohlen, weil es selbst einst ein Fremdling in Ägypten war. Wurden die Kinder Israel daselbst auch zuletzt bedrückt, so sollten sie doch an die frühere Zeit denken, da ihre Väter hungrig, durstig und hilfsbedürftig ankamen und gastliche Aufnahme fanden. Wenn es von den Witwen und Waisen heißt, dass Gott ihr Schreien erhören wird, wenn sie zu ihm schreien, so ist gewiss nicht die Meinung, dass er etwa untätig bleiben wolle, wenn die armen Unterdrückten ihr Unrecht schweigend tragen. Die Redeweise entspricht aber dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Leute, die sonst nirgends Trost finden, zu Gott zu rufen pflegen. Aber auch wenn sie schweigen würden, müsste gerade ihre Geduld ihn zur Rache aufrufen. Gott äußert sich auch genauer über die Art der Vergeltung (2. Mose 22, 24): wer Witwen und Waisen Unrecht tut, soll durch das Schwert fallen, sodass nun auch seine Witwe und seine verwaisten Kinder dem frechen Angriff, der Gewalt und dem Betrug gottloser Menschen ausgesetzt sind. – Endlich ist sehr bemerkenswert, dass es von dem Fremdlingen heißt (3. Mose 19, 34): du sollst ihn lieben, wie dich selbst . Dadurch wird klar, dass der Begriff des Nächsten (3. Mose 19, 18) nicht auf Stammesgenossen oder Blutsverwandte beschränkt werden darf. Er umfasst das ganze Menschengeschlecht, wie Christus an dem Vorbilde des Samariters zeigte, der sich eines unbekannten Menschen erbarmte, den ein Jude und noch dazu ein Levit hatte liegen lassen, während der Samariter an ihm die Pflicht der Menschenliebe erfüllte (Lk. 10, 30 ff.).

Abschnitt 187. – 5. Mose 10, 17 – 19.

Die Lehre, die wir soeben vernahmen, findet nun durch einen Hinweis auf Gottes Wesen und Art weitere Bestätigung. Wir Menschen lassen uns durch die hilflose und verlassene Lage von Leuten, mit denen wir zu tun haben, nur zu leicht zu frechem Unrecht verführen. Gott aber, der keine Person achtet , lässt sich auch durch den elendsten Zustand nicht abhalten, Hilfe zu bringen. Die „Person“ bedeutet je nachdem die glänzende oder verächtliche Stellung, kurz den äußeren Anschein. Wenn Menschen sich durch diesen Schein verführen lassen, Reiche zu ehren und Arme zu drücken, schönen und gewandten Menschen ihr Wohlwollen zuzuwenden, unansehnliche Leute aber zu verachten, so handelt Gott in allen diesen Stücken ganz anders, wie ein Mensch. Dass man „die Person ansieht“, bedeutet also, dass man für sein Urteil Dinge in Betracht zieht, die sachlich gar nicht in Betracht kommen sollten. Recht und Wahrheit kann aber nur die Herrschaft behalten, wenn man unbefangen die Sache selbst sprechen lässt. Da Gott dies tut, so folgt, dass wir elende und von menschlicher Hilfe verlassene Leute nie ungestraft angreifen werden. Denn (Ps. 138, 6): „Der Herr ist hoch und siehet auf das Niedrige.“

Abschnitt 188. – 3. Mose 19, 35. 36. / 5. Mose 25, 13 – 16.

3. Mose 19.

V. 35. Ihr sollt nicht unrecht handeln im Gericht . Nimmt man das Wort „Gericht“ buchstäblich genau, so würden wir es hier mit einer Vorschrift für den Richter zu tun haben, der jedem sein Recht treulich geben und sein Urteil nicht durch Neigung oder Abneigung bestimmen lassen soll. Weil aber das hebräische Wort auch mit „Recht“ übersetzt werden kann und dann einen rechten und guten Wandel bedeutet, werden wir es auch hier in diesem Sinne verstehen dürfen. Der Satz besagt also etwa: Ihr sollt nicht unrecht handeln, sondern in Recht und Wahrheit verharren und nichts tun, was dagegen streitet. Daran schließen sich dann die besonderen Stücke, mit denen man in Handel und Wandel den Nächsten betrügen und das öffentliche Recht handgreiflich verletzen kann: mit der Elle, mit Gewicht, mit Maß usw. Wenn in diesen Stücken eine Unredlichkeit einreißt, kann man sich ja im geschäftlichen Verkehr auf nichts mehr verlassen: wer mit falschem Maß und Gewicht betrügt, ist nicht viel besser, als wer falsches Geld ausgibt. Darum wird mit Recht als Fälscher verurteilt, wer die öffentlich geeichten Maße für Wein, Getreide usw. bei Kauf und Verkauf betrügerisch verändert. Nach römischen Gesetzen musste er doppelten Ersatz leisten. Um unser Gesetz dem Bewusstsein des Volkes tief einzuprägen, hat auch Salomo dasselbe wiederholt (Spr. 20, 10). Die Übertretung soll keineswegs geduldet, sondern scharf gestraft werden. Gott aber ruft für den Fall, dass eine gesetzliche Strafe nicht verhängt würde, die Gewissen vor sein Gericht, indem er sowohl verheißt, als auch droht (5. Mose 25, 15): auf dass dein Leben lang währe . Der Geizhals, der nach unerlaubtem Gewinn jagt, will damit für dies vergängliche Leben sorgen: Gott aber will die Seinen von dieser blinden und kopflosen Begier freimachen und verheißt ihnen darum ein langes Leben, falls sie sich vor falscher List und sündhaftem Erwerb hüten. Übrigens zeigt der Schluss (V. 16), dass vor Gott nicht bloß dieses eine Stück, sondern aller Betrug im geschäftlichen Verkehr ein Gräuel ist. Denn es heißt schließlich ganz allgemein, dass der Herr alle verwerfen wird, die übel tun. Damit werden aber alle unerlaubten Geschäftskniffe verurteilt.

Abschnitt 189. – 5. Mose 19, 14.

Hier wird eine Art des Diebstahls untersagt, auf welche auch das römische Recht eine harte Strafe setzt. Zur Sicherung des Besitzstandes müssen die zwischen den Äckern stehenden Grenzsteine unberührt bleiben und gleichsam wie Heiligtümer behandelt werden. Wer böswillig einen Grenzstein beseitigt, ist schon ein Verbrecher: denn er stört den rechtmäßigen Besitzer in dem ruhigen Besitz seines Ackers. Wer aber die Grenzen des eigenen Feldes zum Schaden des Nachbars vorschiebt, sündigt doppelt: denn er deckt den Diebstahl mit hinterlistigem Betrug. Aus unserm Gesetz lässt sich auch der weitere Schluss ziehen, dass ein Dieb nicht bloß ist, wer fremdes Eigentum mit der Hand wegnimmt, wer Geld aus dem Kasten oder Vorräte aus Speichern und Scheuern raubt, sondern auch wer sich ungerechterweise fremden Landes bemächtigt.

Abschnitt 190. – 2. Mose 22, 26. 27. / 5. Mose 24, 6. 10 – 13. 17. 18.

5. Mose 24.

V. 6. Du sollst nicht zu Pfande nehmen usw. Auch wer zur Sicherung eines Darlehens sich ein Pfand geben lässt, wobei man arme Leute nur zu oft schindet, soll nach Recht und Billigkeit handeln. Zuerst wird also untersagt, irgendetwas als Pfand zu nehmen, was dem Armen zur Fristung seines Lebens unentbehrlich ist. Nennt das Gesetz auch nur den untersten und obersten Mühlstein , so wird bei diesem Stichwort doch überhaupt an alle Werkzeuge zu denken sein, deren ein Handwerker zum Erwerbe des täglichen Brots bedarf. Es wird also ebenso wenig erlaubt sein, einem Landmann Pflug, Hacke, Schaufel und ähnliche Geräte abzupressen oder dem Schuster, Töpfer usw. die Werkstatt derartig auszurauben, dass er sein Gewerbe nicht mehr ausüben kann. Dass es so gemeint ist, zeigt der nächste Satz: damit hättest du das Leben zu Pfand genommen . Wer also ein dem Armen unentbehrliches Stück zu Pfand begehrt, ist genau so grausam, als wer dem Hungrigen die Speise wegreißt: denn wer die Arbeit unmöglich macht, mit der jemand seinen Lebensunterhalt erwirbt, tastet geradezu das Leben selbst an.

V. 10. Wenn du deinem Nächsten usw. Diese Bestimmung will einem weiteren Unrecht bei der Pfandnahme wehren. Der Gläubige soll nicht das Haus seines Nächsten durchwühlen, um aus dem Hausrat ein Pfand nach seinem Belieben zu nehmen. Denn wenn ein reicher Geizhals dies dürfte, würde er sich keine Schranke auferlegen, zum Allerbesten zu greifen und so gleichsam in den Eingeweiden des Armen wühlen; er würde das ganze Haus auf den Kopf stellen, würde in herzloser Begehrlichkeit diese oder jenes Stück verwerfen und so Scham und Schmach auf den armen Bruder bringen. Gott will also, dass man nur ein Pfand annehme, das der Schuldner nach seiner Wahl und Bequemlichkeit, und zwar außerhalb seines Hauses anbietet. Ja, er verlangt noch mehr (V. 12 f.): der Gläubige soll kein Pfand behalten, von dem er weiß, dass es dem Armen eigentlich unentbehrlich ist, z. B. nicht das Bett, in dem er schläft, die Decke, in die er sich hüllt, oder sein Kleid oder Mantel. Denn es ziemt sich nicht, einen Menschen so auszuziehen, dass er frieren muss, oder ihn derartig einzuschränken, dass er wirklich darunter leidet. Darum wird die Verheißung hinzugefügt, dass Gott es uns zu gute rechnen will, wenn der Arme in der Hülle schlafen kann, die wir ihm wiedergaben. Dabei ist der Zusammenhang zu beachten: er segne dich , - und das wird dir vor dem Herrn eine Gerechtigkeit sein . Gott will damit sagen, dass er die Fürbitten des armen und dürftigen Mannes erhören will, sodass für den Reichen auch eine an solchen Menschen verschwendete Wohltat nicht verloren sein soll. Wir müssten ja ein Herz von Stein haben, wenn uns der Gedanke nicht zur freundlichen Hilfsbereitschaft stimmte, dass auch ein Armer, der uns in der Welt niemals wird vergelten können, doch vor Gott für uns etwas Gutes tut, indem er ihn durch seine Fürbitte um Segen für uns angeht. Die Kehrseite lässt sich leicht ergänzen: muss der Arme durch unsre Schuld hart liegen oder frieren, so wird Gott sein Seufzen hören und unsre Grausamkeit nicht ungestraft gehen lassen. Wäre aber ja der Arme, den wir schonend behandelten, undankbar, so wird, wenn er schweigt, unsre Wohltat zu Gott schreien. Und umgekehrt wird unsre tyrannische Härte den Herrn zur Rache aufrufen, selbst wenn der Misshandelte das Unrecht geduldig herunterschluckte. – Dass uns etwas vor dem Herrn eine „Gerechtigkeit“ sein soll, bedeutet, dass er an dem betreffenden Werk Wohlgefallen hat und es uns gutschreibt. Wenn der Gehorsam gegen das Gesetz im Ganzen wahre Gerechtigkeit vor Gott ist, so muss dies auch entsprechend für die Beobachtung einzelner Stücke gelten. Freilich verschwindet solche Gerechtigkeit in nichts, falls wir nicht vollständig alles leisten, was Gott fordert. Gewiss ist´ s ein Stück der Gerechtigkeit, dem Armen sein Pfand wiederzugeben: aber diese teilweise Gerechtigkeit, die an sich dem Herrn ohne Zweifel gefällt, wird nicht in Rechnung kommen, wenn jemand nur in diesem Stück sich guttätig zeigt, aber in jeder anderen Hinsicht sich räuberisch wider die Brüder gebärdet, oder wenn jemand zwar von Habsucht frei ist, aber sich Gewaltsamkeiten zur Schulden kommen lässt oder in Fleischeslust oder Schlemmerei lebt. Es ist ein unantastbarer Grundsatz, dass Gott nur solche Werke zur Gerechtigkeit rechnet, die von einem reinen und untadelhaften Menschen getan wurden. Einen solchen gibt es aber nicht. Daraus folgt, dass Gott uns unsre Werke nur darum zur Gerechtigkeit rechnet, weil er uns als Gläubige mit seiner freien Gnade umfängt. An sich ist es also ganz richtig, dass jedes einzelne Werk, das wir im Gehorsam gegen Gott tun, eine Gerechtigkeit vor ihm ist, - wenn es nämlich im Zusammenhange eines ganzen entsprechenden Lebens stünde. Tatsächlich aber können wir kein Werk tun, das nicht durch irgendeinen Mangel befleckt ist. So müssen wir zur Barmherzigkeit des Gottes fliehen, der, wenn er uns versöhnt ist, auch unsre Werke annimmt. – Was bisher im Allgemeinen verordnet war, wird endlich auf die Witwen (V. 17) noch besonders angewendet. Dass aber der umfassende Sinn des Gesetzes, welches uns überhaupt zu menschenfreundlichem Verhalten gegen Bedürftige anleiten will, keineswegs eingeengt werden soll, zeigt der vorhergehende Satz: Du sollst das Recht des Fremdlings und des Waisen nicht leugnen. Dabei wird Israel erinnert, dass es (V. 18) Knecht in Ägypten gewesen ist. Wer selbst erfahren hat, wie Unterdrückung und Elend schmeckt, kann armen Leuten nicht hochmütig wehe tun.

Abschnitt 191. – 2. Mose 22, 25. / 3. Mose 25, 35 – 38. / 5. Mose 23, 19. 20.

Diese Stellen lehren, dass es nicht genug ist, sich kein fremdes Gut anzueignen: man soll auch menschenfreundlich und barmherzig sein und den Armen ohne Eigennutz helfen. Wer nicht seinen Nächsten betrügen und vor Gott als Dieb gelten will, soll lernen, nach bestem Vermögen demjenigen Gutes zu tun, der seiner Hilfe bedarf. Auch die Freigebigkeit ist ein Stück der Gerechtigkeit: und wer dem Bruder nicht in der Not hilft, obgleich er es vermag, tut Unrecht. Daraus zielt Salomos Mahnung (Spr. 5, 15 f.): „Trink Wasser aus deiner Grube. Lass deine Brunnen heraus fließen.“ Der erste Satz will sagen, dass jeder mit seinem Besitz zufrieden sein und nicht Reichtum zum Schaden der andern begehren soll. Der zweite Satz aber fügt hinzu, dass niemand von seinem Überfluss wirklich Genuss hat, wenn er nicht auch den Armen zur Linderung ihres Mangels davon mitteilt. Auch an einer andern Stelle sagt Salomo (Spr. 22, 2), dass eben darum Arme und Reiche, die doch den gleichen Schöpfer haben, einander begegnen müssen.

2. Mose 22.

V. 25. Wenn du Geld leihest usw. Beim Geschäft des Borgens ist ein freundliches Verfahren ganz besonders nötig, zumal wenn jemand, der in äußerste Not geraten ist, das Mitleid eines Wohlhabenden anfleht. Da erst gibt man eine Probe wahrer Liebe, wo man nach Christi Wort (Lk. 6, 34) denen leiht, von denen man nichts dafür hoffen kann. Dabei schwebt nicht etwa bloß ein zinsfreies Darlehen vor, wie manche Ausleger annehmen: man soll überhaupt nicht bloß dem Reichen leihen, der es uns irgendwie einmal wird vergelten können, und nach dessen Gunst man vielleicht ausschaut. Wirkliche Liebe und Erbarmen zeigt sich nur da, wo man angesichts eines armen Menschen auf gar keinen Erfolg hofft: wenn man ihm leiht, bringt man vielleicht gar das Kapital selbst in Gefahr. Ehe Mose nun seine Vorschrift über Zins und Wucher gibt (3. Mose 25, 35), schildert er anschaulich die Lage des Bedürftigen: wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, wörtlich: wenn seine Hand zu zittern beginnt. Ein Mensch, von dem derartiges gesagt werden kann, hat sicher nötig, dass wir helfend seine Hand ergreifen. Dass wir ihn aufnehmen sollen als einen Fremdling oder Gast, will unseren Gedanken etwa die Richtung geben: wenn man schon den Fremden menschlich zu behandeln hat, soll man noch vielmehr dem Bruder helfen. Gott hat verordnet, dass man den Fremden im Lande leben lassen, d. h. ihn nach Gastrecht freundlich behandeln und ihm seine Lage erträglich machen solle. Mindestens das gleiche soll man nun dem armen Stammesgenossen tun. Gott gibt zu verstehen, dass man ihn gleichsam ausstößt und des Lebens beraubt, wenn man ihm unbillige Beschwerden macht und nicht nach Vermögen hilft. – Daran schließt sich dann das Verbot, Geld gegen Zinsen auszuleihen. Dabei handelt es sich freilich um eine äußerliche rechtliche Vorschrift, die aber aufs engste mit dem Gebot der Liebe zusammenhängt. Denn es ist fast nicht zu vermeiden, dass durch die Forderung von Zinsen arme Leute vollends ausgepresst werden: man saugt ihnen gleichsam das Blut aus. So ist die Absicht Gottes lediglich, die Kinder Israel zu gegenseitiger brüderlicher Liebe zu erziehen. Die gegebene Einzelvorschrift ist freilich zeitlichen Charakters: denn wenn es sich um ein ewiges Sittengesetz handelte, könnte nicht Fremden gegenüber zugelassen werden (5. Mose 23, 20), was dem Bruder gegenüber verboten ist. Für uns also ist die Rechtsordnung, die nur dem alttestamentlichen Volk galt, hingefallen: geblieben ist die Forderung der Liebe, dass man nicht auf Brüder, die unsere Hilfe ansprechen, unerträgliche Lasten legen soll. Und weil der Zaun abgebrochen ist, der einst das auserwählte Volk von den Heiden schied, so ergibt sich auch daraus eine Änderung unserer heutigen Lage: weder mit Wucher noch mit anderen Aussaugungskünsten soll man irgendeinen anderen Menschen schädigen, auch nicht den Fremdling. Am nächsten freilich stehen uns die Genossen des Glaubens, denen wir auch nach dem Wort des Paulus vor allem Gutes tun sollen (Gal. 6, 10). Da aber alle Menschen eine große Familie bilden sollten, dürfen wir überhaupt nicht danach trachten, uns zum Schaden anderer zu bereichern. Dass aber Gott nach dem für Israel geltenden bürgerlichen Recht seinem Volk zuließ, von Fremden Zinsen zu nehmen, ist nur recht und billig, weil die Heiden ihrerseits das Gleiche taten. Nun erhebt sich jedoch die Frage, ob Zinsnehmen an sich eine Sünde ist. Sicherlich dürften Kinder Gottes am wenigsten tun, was schon bei Weltmenschen vielfach verabscheut wurde. Wissen wir doch, wie verhasst und schmachvoll zu allen Zeiten der Name eines Wucherers gewesen ist. In Rom sind oft Revolutionen und schwere Zwistigkeiten zwischen Patriziern und Plebejern um dieser Sache willen entstanden. Und weil es nur zu oft vorkam, dass Wucherer wie Blutegel dem Volke das Blut aussaugten, hat man dort schon das Zinsnehmen verboten und verabscheut, und ein strenger Sittenrichter stellte es fast auf gleiche Stufe mit dem Mord. Wollen wir jedoch ein sachliches Urteil gewinnen, so müssen wir uns an die Regel allgemeiner Billigkeit und besonders an Christi Wort halten, welches die Summe von Gesetz und Propheten angibt (Mt. 7, 12): „Alles, das ihr wollet, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch.“ Freilich suchen die Menschen viele Künste, um Gottes zu spotten: was menschenmordender Wucher ist, soll eine harmlose Zinsforderung heißen. Darum ist es aber doch nicht billig und vernünftig, jeden Zins ohne weiteres zu verurteilen. Wenn ein Schuldner Ausflüchte macht und damit dem Gläubiger Mühe und Kosten verursacht, soll er dann wirklich von seinem böswilligen und betrügerischen Verfahren noch Gewinn haben? Wenn ein wohlhabender Mann ein Grundstück kaufen will, wofür er einen Teil des Geldes von einem andern entlehnt, soll dann nicht der andere bis zur Heimzahlung des Kapitals von dem Ertrag des Grundstücks einen entsprechenden Anteil empfangen? Solche Geschäfte, die um nichts schlechter sind als ein rechtmäßiger Kauf, sind heute an der Tagesordnung. Es ist doch eine Spitzfindigkeit, wenn Aristoteles behauptet, Zinsnehmen sei wider die Natur, weil das Geld unfruchtbar ist und kein Geld gebären kann. Als ob man nicht mit Geld sehr einträgliche Geschäfte machen könnte! Freilich sagt mancher, man solle sich einfach an Gottes Gebot halten, welches im auserwählten Volke alles Zinsnehmen unterschiedslos untersage. Aber dieses Gebot denkt doch nur an arme Leute, lässt also das Zinsnehmen recht wohl zu, wo man mit wohlhabenden Leuten Geschäfte macht. Wenn der Gesetzgeber über einen bestimmten Fall eine Vorschrift gibt und über einen andern schweigt, so ist bezüglich des letzteren doch eben kein Verbot gegeben. Sagt man aber weiter, dass David (Ps. 15, 5) und Hesekiel (18, 13) die Wucherer ganz allgemein verdammen, so sind ihre Sprüche eben nach der Regel der Liebe auszulegen: sie treffen also nur ungerechte Erpressungen, mit welchen der Gläubige wider Recht und Billigkeit den Schuldner drückt und schindet. Ich will gewiss für das Zinsnehmen mich nicht besonders ereifern und wäre ganz zufrieden, wenn selbst der Namen niemals aufgekommen wäre; aber ich wage über eine so wichtige Sache nicht mehr zu behaupten, als sich aus Gottes Wort deutlich ergibt. Dass dem alttestamentlichen Volk das Zinsnehmen verboten war, steht fest: aber es lässt sich auch nicht bestreiten, dass es sich dabei nur um bürgerliches Recht handelte. Heute ist also das Zinsnehmen insoweit unverboten, als es nicht wider die Billigkeit und brüderliche Liebe streitet. Gottes eigentliche Absicht lässt sich deutlich ersehen, wenn man (5. Mose 23, 19) weder mit Geld noch mit Speise wuchern soll. Mancher verschlagene Geschäftsmann macht einen derartigen Kontrakt, dass er den anderen beraubt, ohne dass man ihm selbst etwas anhaben kann. Die schlimmste Räuberei pflegt auch heute da ausgeführt zu werden, wo man von Zins überhaupt nicht spricht und doch dem Schuldner einen beträchtlichen Zoll auferlegt: hat jemand sechs Scheffel Getreide entlehnt, so muss er sieben wiedergeben usw. Dergleichen Gewinn nennt man dann nicht Zins, sondern (3. Mose 25, 37) „Übersatz “, weil von Geld überhaupt keine Rede ist. Indem Gott auf diese Betrügerei hinweist, zeigt er, wie bei den verschiedensten Dingen und überall im Geschäftsleben ein wucherisches Treiben herrscht. Daraus geht aber deutlich hervor, dass er von den Kindern Israel schließlich nichts anderes verlangt, als dass sie sich gegenseitig mit Menschenfreundlichkeit helfen. – Da die Begierde nach unlauterem Erwerb die Menschen zu blenden und auf Irrwege zu führen pflegt, stellt Gott endlich (5. Mose 23, 20) seinen Segen allen übeln Geschäftskniffen gegenüber: man soll von ihm, dem Urheber aller guten Gaben, mehr Hilfe erwarten, als von Räuberei und Betrug.

Abschnitt 192. – 5. Mose 22, 1 – 3. / 2. Mose 23, 4.

Diese beiden Stellen zeigen deutlich, dass man vor Gott noch nicht seine Schuldigkeit getan hat, wenn man Böses unterlässt, sondern nur, wenn man nach Kräften zu helfen sich bemüht. Der Nutzen der Brüder soll uns derartig am Herzen liegen, dass wir von freien Stücken ihn zu fördern suchen, soweit unsre Kraft reicht und Gelegenheit sich bietet. Dies ist eine überaus nötige Lehre: denn jedermann sieht nur zu sehr auf das Seine und vermeidet es am liebsten, noch für andere sorgen zu müssen. Wer aber durch seine Gleichgültigkeit den Nächsten in Schaden bringt, ist vor Gottes Augen ein Dieb: denn es lag nur an ihm, eine Sache zu erhalten, die er mit Wissen und Willen zu Grunde gehen ließ. Die Pflicht der Fürsorge soll nun selbst Feinden gegenüber gelten. Umso unentschuldbarer ist die Unfreundlichkeit, die sich selbst um Freunde nicht kümmert. Alles in allem: die Gläubigen sollen in die Bahn ihres himmlischen Vaters treten, indem sie sich wohltätig zeigen. Sie sollen auch ihre Mühe nicht bloß an gute und würdige Leute wenden, sondern auch an solche, die ihrer Wohltaten nicht wert sind. Weil man aber allerlei Ausflüchte zu suchen pflegt, beugt Gott vor und ordnet an (5. Mose 22, 2 f.), dass man ein Stück Vieh, dessen Besitzer man nicht kennt, in seinem Hause verwahren soll, bis derselbe danach fragt. Die gleiche Vorschrift gilt für alle anderen verlorenen Sachen.

Abschnitt 193. – 4. Mose 5, 5 – 7.

Im Eingang dieser Sätze scheint ganz allgemein von allerlei Sünden die Rede zu sein. Die Fortsetzung aber zeigt, dass es sich nur um Dinge handelt, die jemand heimlich entwendet oder betrügerischer Weise sich angeeignet hat. Wem in solchem Falle das Gewissen schlägt, soll Ersatz leisten. Das Gesetz zielt also auf unentdeckten Diebstahl, den niemand vor Gericht ziehen konnte. Darum heißt es (V. 6): Wenn ein Mann eine Sünde nach Weise der Menschen tut . Niemand soll sich damit entschuldigen können, dass alle Menschen ähnliches tun, sondern soll aus freien Stücken zurückgeben, was er zu Unrecht sich angeeignet hat. Von der Strafe des Diebstahls werden wir noch hören (Abschnitt 196). Unsere Vorschrift verlangt lediglich, dass man sein Gewissen prüfe und seine Schuld freimütig eingestehe, auch wo der Betrug durch kein Gesetz gefasst und das Vergehen nicht entdeckt werden kann. Darnach soll auch Schadenersatz geleistet werden, ohne welchen das Bekenntnis der Schuld ein bloßer Spott wäre. Die weitere Vorschrift, dass in einem Falle, wo der Ersatz nicht mehr an den rechten Mann gebracht werden kann, derselbe an den Priester geleistet werden soll, haben wir bereits früher besprochen (Abschnitt 97). Sie lässt jedenfalls ersehen, dass man von der Schuld und Ansteckung des Betrugs und Raubes nur dann frei wird, wenn man sein Haus von dem unrechten Erwerb reinigt. Bezüglich der Wiedererstattung wird nun verordnet, dass man den fünften Teil des Wertes darauf zahlen soll. Damit soll nicht der Geschädigte bereichert, wohl aber eine Warnung erteilt werden, dass man sich vor einer Schädigung des Nächsten hüte, die uns selbst nichts hilft, sondern nur schadet. Zudem wird der Geschädigte oft mehr als den fünften Teil dadurch eingebüßt haben, dass er die Sache so lange entbehren musste.

Abschnitt 194. – 2. Mose 23, 8. / 3. Mose 19, 15. / 5. Mose 16, 19. 20.

2. Mose 23.

V. 8. Du sollst nicht Geschenke nehmen usw. Die schlimmste Art des Raubes ist es, wenn ein Richter sich durch Geld oder Gunst bestechen lässt und nun diejenigen schädigt, die er schützen sollte. Der Richterstuhl sollte gleichsam eine heilige Zuflucht für alle unrecht Unterdrückten sein: nichts ist unwürdiger, als wenn sie auch dort noch Räubern in die Hände fallen. Richter werden doch aufgestellt, um der Schädigung und dem Betrug zu wehren: wenn sie sich auf die Seite der Gottlosen schlagen, werden sie zu Hehlern, und nichts ist verderblicher, als solche Korruption. Weil zudem um ihrer einflussreichen Stellung willen kaum eine Hilfe wider ein von ihnen getanes Unrecht möglich ist, werden sie zu gewalttätigen Räubern. Je mehr sie also zu schaden vermögen, und je größeres Unheil ein ungerechter Spruch herbeiführen kann, desto eifriger haben sie sich vor jedem Unrecht zu hüten. Darum will ein besonderes Gesetz sie auf der Bahn der Pflicht erhalten, damit sie nicht durch ihren Schutz den Diebstahl decken und ermutigen. Ist Geiz und Habsucht die Wurzel alles Übels, so muss unaufhaltsames Verderben einreißen, wenn diese Laster sich beim Richter einnisten. Weil aber jedermann dies Laster weit von sich weist, auch wenn er tief darin steckt, redet Gott sehr deutlich und allgemeinverständlich und sagt, dass ein Richter überhaupt keine Geschenke nehmen soll. Denn es gibt kaum ein verderblicheres Gift, welches Recht und Billigkeit sicherer tötet, als wenn ein Richter sich durch Geschenke schmieren lässt. Freilich wird ein Richter, der Gaben annimmt, behaupten, dass dies auf sein Urteil gar keinen Einfluss ausübt. Aber es versteht sich von selbst, dass er mit dieser Ausflucht nur seine Käuflichkeit und Gewinnsucht deckt. Darum schneidet Gott alles Weitere ab: Geschenke machen sie Sehenden blind und verkehren die Sachen der Gerechten . Wollen wir also Gottes Urteil gelten lassen, so ist kein Licht des Scharfsinns so hell, dass Geschenke es nicht verdunkeln, und keine Rechtschaffenheit so fest, dass sie dieselbe nicht ins Wanken bringen müssten. Geschenke vergiften schon den Sinn, noch ehe sie die Hand beflecken. Natürlich denke ich an solche, die man im Hinblick auf das Gerichtsverfahren annimmt: von anderen Gaben, wie sie Menschen einander mitteilen, ist nicht die Rede. Darum schickt Gott 5. Mose 16, 19 den Satz voraus: Du sollst das Recht nicht beugen und sollst auch keine Person ansehen . Dieser letztere Begriff steht dann 3. Mose 19, 15 ohne weiteres dem „unrecht handeln im Gericht “ gleich. Denn sobald ein Richter sein Auge von der Sache abwendet, vergisst er Recht und Billigkeit.

5. Mose 16.

V. 20. Dem Recht, dem Recht sollst du nachjagen . Gott redet mit nachdrücklichster Wiederholung, um dem Richter unbeugsame Gerechtigkeit zur Pflicht zu machen. Mit gutem Grunde: denn keine Gefahr liegt näher, als dass ein menschlicher Sinn sich durch Gunst oder Hass irreleiten lässt. Das Urteil lässt sich nur zu leicht in Schlingen fangen, wenn der Richter nicht strenge aufmerkt und die zahlreichen Verführungen und falschen Einflüsse unbedingt ausschließt.

Abschnitt 195. – 2. Mose 23, 3. 6.

Wenn Gesetze zur Unterdrückung geläufiger Fehler gegeben werden, verstehen wir es leicht, dass Gott für die Armen sorgt, die nicht selten Unrecht bekommen, auch wo sie Recht haben, weil niemand für sie spricht, weil man sie für nichts achtet und weil sie es auch an Gelde mit den Reichen nicht aufnehmen können. So wird mit Recht ihre Schwachheit geschätzt, damit nicht etwa ein ungerechtes Urteil ihnen noch ihren geringen Besitz nehme. Dagegen könnte der Satz (V. 3), dass ein Richter den Geringen nicht begünstigen soll, überflüssig scheinen: denn erstlich kommt dergleichen kaum vor, und weiter ist es befremdlich, dass Gott hier tadelt, was er anderwärts fordert oder lobt. Gott hat aber ein solches Wohlgefallen an Recht und Gerechtigkeit, dass ein Richter vor ihr unter gar keinen Umständen auch nur im Geringsten abweichen darf. Und eben darauf zielt unser Satz. Weil der arme Mann gewöhnlich unterdrückt wird, könnte ein Richter vielleicht seine Ehre darin suchen, ihm ein übertriebenes Mitleid zuzuwenden und ihm aus fremdem Gut etwas zuzuschieben. Diese Versuchung liegt umso näher, als ungerechte Ansprüche sich nur zu gern in den Mantel der Tugend hüllen. Wenn dann der Richter allein die hilflose Lage des Mannes in Betracht zieht, der Recht sucht, so beschleicht ihn vielleicht eine verkehrte Scheu, dem Menschen, dem er gern helfen möchte, nicht durch seinen Spruch zu schaden. So wird er ihm vielleicht zusprechen, was eigentlich dem andern gehört. Zudem sind arme Leute oft frecher, kühner und zäher, einen Prozess anzufangen und durchzuführen als reiche. Und wenn sie ihrer Sache nicht trauen, pflegen sie zu Tränen und Klagen ihre Zuflucht zu nehmen, womit sie dann Richter, die nicht sehr auf der Hut sind, umgarnen: der Richter lässt nicht mehr einfach die Sache sprechen, sondern das Bedürfnis, dem Armen zu helfen. Er hält es auch für keinen Verlust, dem Reichen etwas abzuerkennen, was dieser leicht entbehren kann, urteilt also dem Armen zu Liebe nicht mehr gerecht. Aus alledem sieht man, wie Gott auf unbeugsame Gerechtigkeit hält und insbesondere eine Unterdrückung der Armen nicht zulassen wird, wenn man ihnen doch nicht einmal zum Schaden der Reichen helfen darf.

Anhänge zum achten Gebot.

Abschnitt 196. – 2. Mose 22, 1 – 4.

Bis dahin haben wir Stellen besprochen, in welchen Gott selbst die Diebe vor seinen Richterstuhl zieht, ihnen ewigen Tod androht und überhaupt alles Unrecht zu rächen verspricht. Nunmehr folgen bürgerliche Rechtsordnungen, die nicht immer die höchsten und vollkommensten Ansprüche an die Menschen stellen, weil Gott dabei wegen der Herzenshärtigkeit des Volkes von der äußersten Strenge etwas nachließ. Diese Bestimmungen, die oft in den Maßnahmen anderer Gesetzgeber bei Griechen und Römern ihre Parallelen finden, passen sich eben den gegebenen Verhältnissen an. So soll ein Dieb, bei welchem man ein gestohlenes Stück Vieh findet (V. 4), es zwiefältig wiedergeben , dagegen (V. 1) vier oder fünffach, wenn er es schon getötet oder verkauft hat. Dies ist in der Tat recht und billig: denn wo die gestohlene Sache schon zum eigenen Nutzen verwendet wurde, hat der Dieb sich in seinem Verbrechen verhärtet; er kann nicht mehr umkehren, sodass sich das Vergehen der Untreue gleichsam mit jedem Schritt vergrößert. Sofort nach dem Diebstahl kann einem Diebe wohl das Gewissen schlagen, und er kann die Tat rückgängig machen. Wer aber ein geraubtes Tier bereits zu töten oder zu verkaufen wagte, hat sich selbst ganz an seine Untat gebunden. Und wie es in diesem Falle schwieriger ist, den Tatbestand zu erforschen, so verdient die fortgesetzte böse Absicht auch eine schwerere Strafe. Dabei prägen wir uns aber ein, dass die dem Dieb auferlegte Geldstrafe nicht etwa die sittliche Schuld beseitigt. Gott überlässt die Diebe, indem er sie straft, auch der öffentlichen Schande. Wenn übrigens der Diebstahl eines Ochsen etwas schärfer bestraft wird, als eines Schafes, einer Ziege oder eines anderen Stücks Kleinvieh, so hat dies möglicherweise darin seinen Grund, dass die größere Frechheit, die zur Wegnahme eines so großen Stücks gehört, auch schwerer geahndet werden soll. Besser aber wird wohl die Annahme sein, dass der Strafunterschied sich auf den Unterschied des Wertes gründet: denn es ist wirklich passend, dass ein Mensch, der einen größeren Schaden getan hat, auch einer härteren Strafe verfällt.

V. 2. Wenn ein Dieb ergriffen wird usw. Zwischen die Sätze über die Wiedererstattung wird eine Bestimmung für den besonderen Fall eingeschoben, dass man einen Dieb bei nächtlichem Einbruch ertappt. Wer ihn dabei totschlägt, soll straflos ausgehen: denn ein nächtlicher Einbrecher ist von einem Räuber kaum zu unterscheiden, zumal wenn er Gewalt gebraucht; er konnte ja auch nur dadurch in das Haus gelangen, dass er durch die Wand grub oder die Tür aufbrach. Da aber durch andere Gesetze Mord und gewaltsamer Angriff genügend getroffen war, geschieht hier der eigentlichen Räuber, die mit der Waffe in der Hand ihre Untaten ausführen, keine Erwähnung. Sicher soll aber derjenige mit dem Tode bestraft werden, der am hellen Tage einen bloßen Diebstahl durch Mord gerächt hat.

V. 3. Hat er nichts, so verkaufe man ihn . Da man sich vielleicht scheuen konnte, jemanden der harten Sklaverei auszuliefern, so wird noch besonders eingeprägt, dass ein Dieb nicht etwa um seiner Armut willen frei ausgehen soll. Bezüglich der doppelten oder vierfachen Wiedererstattung könnte mancher vielleicht Bedenken tragen, dergleichen anzunehmen. Aber was Gottes Rechtsordnung ihm zuspricht, mag er mit ruhigem Gewissen nehmen und etwa nur in billiger Weise sorgen, dass er nicht zum Schaden des andern sich persönlich bereichere: was er gewann, kann er ja zu guten und frommen Zwecken geben.

Abschnitt 197. - 2. Mose 22, 9.

Auch hier handelt es sich um einen Diebstahl. Zugleich wird aber für den Fall, dass jemand den Nächsten leichtsinnig desselben bezichtigt hat, eine Buße verordnet. Nach der bisherigen allgemeinen Bestimmung konnte noch der Zweifel bleiben, wie und wann der Bestohlene den ihm zugesprochenen doppelten oder vierfachen Ersatz eintreiben könne. So wird erlaubt, dass man einen Menschen, den man im Verdacht des Diebstahls hat, zum Richter zitiere. Wird er verurteilt, so hat er den vorgeschriebenen Ersatz zu leisten. Wird er freigesprochen, so wird die Verleumdung, die sich der leichtsinnige Angeber zu Schulden kommen ließ, in gleicher Weise geahndet. Handelte es sich doch nicht um einen einfachen Rechtsstreit, sondern um eine Anzeige, die den Betroffenen in Schande brachte: und es war billig, dass eine entsprechende Strafe eintrat, wenn der Verdacht sich als ungerechtfertigt erwies. – Götter werden die Richter genannt, weil sie in ihrem erhabenen Beruf gleichsam an der Stelle des Gottes stehen, dessen Hand alles regieren und schlichten will. So sagt auch Christus (Joh. 10, 34), dass diejenigen Götter genannt wurden, an welche das Wort Gottes erging, die also in seinem Namen die andern regieren und leiten sollten.

Abschnitt 198. – 2. Mose 22, 5 – 8. 10 – 13.

V. 5. Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt usw. Mit Recht wird auch dies als Diebstahl eingeschätzt, wenn jemand sein Vieh in den Acker oder Weinberg eines andern schickt, damit es darin weide. Denn wer durch seinen Knecht einen Diebstahl ausführen ließ, wird schuldig gesprochen, wenn er auch selbst keine Hand rührte. Ganz ebenso steht es aber mit dem, der durch das unverständige Vieh dem Nächsten Schaden zufügte. Die Strafe wird mäßig gehalten und nur doppelter Ersatz verfügt, weil sich kaum genau feststellen lässt, ob wirklich Betrug und böser Wille vorlag. Immerhin soll die Wiedererstattung vom Besten gegeben werden.

V. 6. Wenn ein Feuer auskommt usw. Diese Bestimmung weicht insofern von der vorigen ab, als derjenige, der auch ohne bösen Willen durch Feuer Schaden stiftete, einfachen Ersatz leisten soll. Es handelt sich hier um bloße Unvorsichtigkeit: ein böswilliger Brandstifter muss viel härter gestraft werden. Wird nun auch ein Haus oder eine Scheuer nicht ausdrücklich erwähnt, so wird dies Gesetz doch auch darauf anzuwenden sein. Freilich ließe sich sagen, dass den Mann, der auf offenem Felde ein Feuer anzündete, und der nicht voraussehen konnte, dass dasselbe auch die Dornen ergriff, keine Schuld trifft. Gott will aber, dass jedermann für fremdes Gut sich gleicher weise achtsam zeige wie für das eigene: darum soll die stolze Gleichgültigkeit gestraft werden.

V. 7. Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt usw. Bei dem Diebstahl an anvertrautem Gut wird ein Unterschied zwischen leblosen Dingen und Tieren gemacht. Handelt es sich um Kleider, Hausrat usw., die jemandem zur Aufbewahrung übergeben wurden und die angeblich durch Diebstahl abhanden kamen, so hat der Dieb, den man etwa ausfindig macht, doppelten Ersatz zu leisten. Findet man den Dieb nicht, so soll der Geschädigte dem Verwahrer des abhanden gekommenen Stückes einen Eid zuschieben. Handelt es sich um ein Stück Vieh, so machte es keinen Unterschied, ob es mit offener Gewalt geraubt und etwa von wilden Tieren zerrissen, oder ob es gestohlen wurde. In ersterem Falle ging der, dem man es anvertraut, frei aus, im letzteren musste er Ersatz leisten. Kann man doch in der Tat nicht mehr verlangen, als dass jemand das anvertraute Gut mit der gleichen Treue hüte, die ein sorgsamer Hausvater seinem eigenen Besitz zuwendet. Hat er es daran nicht fehlen lassen, so kann man ihm keinen Vorwurf machen. Andernfalls würde ja ein Mann, der solche Obhut übernimmt, durch seine Freundlichkeit nur sich selbst fangen und betrügen. Sträfliche Nachlässigkeit wäre es freilich, wenn jemand ein Stück Vieh aus der Hürde einfach stehlen ließe. So sind beide Bestimmungen durchaus sachgemäß: wenn man für ein Hausgerät, Kleid oder Geld von dem Verwahrer ohne weiteres Ersatz fordern wollte, würde man ihn selbst des Diebstahls bezichtigen. Hat er aber ein Stück Vieh sich wegtreiben lassen, mag er auch für seine Unachtsamkeit büßen, falls er sich nicht rechtfertigen kann. – Vielleicht scheint aber dem Verwahrer zu viel zugestanden, wenn Gott durch seinen Eid den Streit ohne weiteres beendigt wissen will. Es ist indessen zu bedenken, dass wir eine Sache nur einem Manne anvertrauen werden, von dessen Rechtschaffenheit wir überzeugt sind. Wer dem Betreffenden sein Eigentum zur Bewahrung übergab, sprach damit das gute Vorurteil, dass er ein guter und unbescholtener Mann sei. Einen solchen aber wegen einer verlorenen Sache ohne Beweis des Diebstahls zu bezichtigen, wäre abgeschmackt. Darum hat es seinen guten Grund, dass man sich in solchem Falle bei dem Eidschwur dessen beruhige, den man bis dahin selbst für einen treuen Freund hielt. Wird er doch nur dann wirklich freigesprochen und kann sich vor Gottes Angesicht reinigen, wenn man keinen genügenden Verdacht beizubringen weiß, und er sich glaubhaft zu entschuldigen vermag. Über die Bedeutung des Eides an sich haben wir schon zum dritten Gebot gehandelt (Abschnitt 130).

Abschnitt 199. – 2. Mose 22, 14. 15.

Jetzt bestimmt Mose, was Rechtens ist, wenn ein entlehntes Stück Vieh zu Grunde ging oder wenigstens verstümmelt oder beschädigt ward. Der Fall liegt ganz anders, als bei anvertrautem Gut: denn wer etwas darleiht, erweist eine Wohltat. Wer solche Wohltat erbittet und empfängt, ist doppelt verpflichtet, das geliehene Stück nach besten Kräften zu hüten. Doch wird ein Unterschied gemacht: war der Herr des Viehes selbst Augenzeuge des Unfalls, so soll der durch Tod oder Beinbruch usw. entstandene Schade ihm zur Last fallen. Starb aber das Tier während der Abwesenheit des Besitzers oder wurde beschädigt, so sollte Ersatz leisten, wer es entlehnt hatte. Im ersteren Falle konnte sich der Besitzer eben selbst davon überzeugen, dass der andere keine Schuld trug, sollte ihm also keine weitere Beschwerde machen. Übrigens wird das Gesetz auch auf andere Dinge entsprechend angewendet worden sein.

Abschnitt 200. – 3. Mose 24, 18. 21.

Hier wird verordnet, dass wer Schaden anrichtete, auch ohne seinen eigenen Vorteil dabei zu suchen, doch Ersatz leisten soll. Schon beim Diebstahl war der entscheidende Gesichtspunkt nicht, ob der Dieb einen Gewinn hatte, sondern ob er zu schaden beabsichtigte oder sonst wie sich verschuldete. Es kann sein, dass jemand im Zorn oder sonstigem unüberlegtem Angriff den Ochsen eines andern tötete: dabei wollte er ihm nicht mit Absicht Unrecht tun, schädigte ihn aber tatsächlich. Es soll also in jedem Falle Ersatz geleistet werden, wenn jemand durch sein Versehen den andern ärmer machte. Daraus ergibt sich, dass man vor Gott des Diebstahls schuldig ist, wenn man sich nicht in den rechten Schranken zu halten weiß und für den Vorteil des Bruders nicht ebenso sorgt, wie für den eigenen. Erst wenn man dies tut, und den Nächsten vor allem Schaden behütet, hat man die Absicht des Gesetzes verstanden und erfüllt.

Abschnitt 201. - 2. Mose 21, 33 – 36.

Jetzt werden andre Fälle verhandelt, in welchen eine Schädigung entstand, für die Ersatz leisten soll, wer sie verursachte. Dass jemand, durch dessen Schuld ein Stück Vieh in einen unbedeckten Brunnen oder eine Grube fiel, den Preis zu zahlen hat, ist recht und billig: denn solche Sorglosigkeit verdient Strafe. Daraus sehen wir wiederum, dass nach Gottes Willen jedermann für den Nutzen der Brüder sorgen soll. Da es aber in diesem Falle sich nicht um böswilligen Betrug handelte, darf der Betreffende das gefallene Vieh an sich nehmen, nachdem er es bezahlt hat. Auch für den Fall, dass der Ochse des einen den Ochsen des anderen getötet, werden durchaus gerechte Bestimmungen getroffen. Geschah der Unfall unerwartet und plötzlich, so sollen beide Beteiligte sich in den toten Ochsen und in den Kaufpreis des andern Tieres teilen. War aber der Ochse, der den Schaden verursachte, schon als gefährlich bekannt, und sein Herr hatte keine Schutzvorkehrungen getroffen, so trifft denselben eine härtere Strafe: er muss den ganzen Schaden tragen.

Abschnitt 202. – 5. Mose 23, 24. 25.

Bei dieser Vorschrift, die lediglich für die Armen sorgen will, denken manche fälschlich an die Schnitter und Weinbergsarbeiter, die etwa sich selbst sättigen, aber nichts aus dem fremden Besitztum heraustragen sollten. Indessen lautet die Bestimmung viel allgemeiner. Es gilt aber auf den Sinn des Gesetzgebers zu achten. Gott verbietet, die Sichel an ein fremdes Erntefeld zu legen: sollte aber jemand, der soviel Ähren mit den Händen ausrauft, wie er tragen oder seinem Pferde aufpacken kann, mit der kindischen Ausrede durchkommen, dass er sich keiner Sichel bediente? Die Meinung des Gesetzes ist offenbar die, dass man sich an einer fremden Ernte nicht weiter vergreifen soll, als dass man höchstens auf der Wanderung seinen Hunger stillt. So wissen wir von Christi Jüngern, dass sie Ähren mit den Händen ausrauften, um nicht auf dem Wege zu verschmachten (Mt. 12, 1). Wer aber in frecher Absicht einen fremden Weinberg betreten hätte, um sich dort voll zu essen, wird trotz aller Ausflüchte als Dieb verurteilt worden sein. Denn gewiss wollte das Gesetz nicht für Schlemmer sorgen, sondern nur für den müden Wanderer, der, wo er sich sonst keine Nahrung verschaffen konnte, seine Hand nach herabhängenden Früchten ausstreckte.

Abschnitt 203. – 3. Mose 19, 9. 10. / 3. Mose 23, 22. / 5. Mose 24, 19 – 22.

Dieser Bestimmung legt den Ackerbesitzern ans Herz, bei der Einsammlung ihrer Ernte die Wohltätigkeit nicht zu vergessen. Gottes Freigebigkeit, die uns vor Augen steht, soll uns zur Nachfolge reizen: es wäre ein Zeichen von Undankbarkeit, wollte man das, was sein Segen uns geschenkt hat, böswillig und missgünstig nur für sich einheimsen. Freilich verlangt Gott nicht, dass der Wohlhabende durch seine Gaben sich selbst arm und andere reich macht, wie denn Paulus den Korinthern zuruft (2. Kor. 8, 13): Nicht dass die andern Erleichterung und ihr Bedrängnis haben sollt, sondern dass es gleich sei. Gott erlaubt also einem jeden, seinen Weizen zu schneiden, seinen Weinberg abzuernten und sich aller Fülle zu freuen: aber mit dieser Ernte im Großen sollen sie auch zufrieden sein und nicht den Armen die Nachlese missgönnen. Damit will Gott den Rest den Armen nicht als ein Eigentum zusprechen, das sie beanspruchen könnten: aber geschenkweise sollen die Reichen ihnen diesen kleinen Anteil lassen. Genannt werden dabei Fremdlinge, Waisen und Witwen: gemeint sind aber alle Armen und Bedürftigen, die auf keinem eigenen Acker säen und ernten können. An den Fall, dass verwaiste Erben unter Umständen keineswegs arm und Fremdlinge nicht immer bedürftig sind, so dass die Betreffenden wohl gar selbst geben können, ist nicht weiter gedacht.

Abschnitt 204. – 5. Mose 15, 1 – 11.

V. 1. Über sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten . Dies war eine besondere Ordnung bei den Juden, die uns nicht mehr verpflichtet, auch in den veränderten Verhältnissen unzweckmäßig sein würde. Von der Absicht, die zu Grunde liegt, sollen wir uns freilich immer noch leiten lassen: in der Beitreibung von Schuldtiteln soll man nicht rücksichtslos verfahren, besonders wenn man es mit dürftigen, unter der Last der Armut seufzenden Leuten zu tun hat. Buchstäblich durchführbar war die Bestimmung nur bei den Juden, die aus einer einzigen Familie erwachsen waren und im Lande Kanaan ein gemeinsames Erbe empfingen, in dessen Besitz sie brüderliche Gemeinschaft walten lassen sollten. Da Gott sie einmal erlöst hatte, damit sie nun niemals wieder Knechte werden sollten, so wurde, um die ungefähr gleiche Lage aller Volksglieder aufrecht zu erhalten, vorgebeugt, dass nicht wenige Leute mit ungeheuern Mitteln die Masse erdrückten: Reichtum und Oberherrschaft eines kleinen Volksteils sollte nicht ins ungemessene wachsen können. Zudem war es recht und billig, auch dem Menschen, um dessen willen der Sabbat eingesetzt ward, eine Erleichterung zu gewähren, wenn doch dem Ackerlande in diesem Jahre Ruhe beschieden war. Übrigens glaube ich den „Erlass“ der Schuld nur als einen zeitweiligen, d. h. als eine Stundung ansehen zu sollen. Andere meinen freilich, dass im Sabbatjahr alle Schuld und Gegenrechnung überhaupt durchstrichen würde. Dagegen spricht aber in unserem Zusammenhange die Mahnung (V. 9), man solle sich durch die Nähe des Sabbatjahres nicht abhalten lassen, freundlich zu leihen. Ein Leihvertrag wäre doch überhaupt eine Lächerlichkeit gewesen, wenn der Gläubiger das Seine niemals hätte zurückfordern dürfen: es hätte sich in Wirklichkeit um ein Geschenk gehandelt. Die Verordnung hat also lediglich den Sinn, dass in diesem Jahre aller Rechtsstreit ruhen und niemand dem andern lästig fallen soll. Dabei allein wird die Mahnung verständlich, dass man beim Herannahen des Sabbatjahres nicht übermäßig zurückhaltend sein soll: konnte man während dieses ganzen Jahres das Geliehene nicht zurückfordern, so bedeutete solche Verzögerung immerhin einen Verlust.

V. 3. Von einem Fremden magst du es einmahnen . Diese Ausnahme, dass man mit Fremden einen Prozess führen und von ihnen Zahlung erzwingen darf, ist wohlberechtigt. Sollten Verächter des Gesetzes eine Wohltat genießen, die Gott nur für sein auserwähltes Volk geschaffen hatte? Für dies Volk gilt es, was Gott weiter sagt (V. 4): Es sollte allerdinge kein Armer unter euch sein . Damit will Gott jede Ausflucht abschneiden: in seinem Volke soll man, soviel erforderlich, den Armen helfen, dass sie nicht ihrem Mangel und Elend erliegen. In unserm Zusammenhange kommen insbesondere Fälle in Betracht, von denen Amos spricht (2, 6), dass man nicht die Armen um ein paar Schuhe verkaufen soll. Um aber sein Volk willig zu machen, den Armen zu helfen, verheißt Gott seinen Segen. Darauf scheint sich das Wort des Paulus zu gründen (2. Kor. 9, 6 ff.): „Wer da säet im Segen, der wird auch ernten im Segen.“ Es braucht also niemand zu fürchten, dass er durch Wohltaten ärmer wird, da Gottes Segen reichlichen Ersatz schaffen kann. Darum erinnert die Rede auch an das, was Gott seinem Volke bisher schon tat, da er es in freier Gnade zum Erben des Landes machte und ihm darin reichen Ertrag verhieß (V. 6): der Herr, dein Gott, hat dich gesegnet . Darin liegt ein Hinweis, dass der Herr das Land auch unfruchtbar machen kann, wenn man sich habsüchtig, engherzig und lieblos erweist. Dieser Gedanke wird dann umgekehrt noch weiter verfolgt: so wirst du vielen Völkern leihen usw. Daraus soll geschlossen werden, dass nur das böswillige und verkehrte Wesen des Volkes daran schuld ist, wenn jetzt unter dem Volke selbst Arme vorhanden sind.

V. 7. Wenn deiner Brüder usw. Da es in Israel nach Gottes Absicht (V. 4) Arme eigentlich nicht geben sollte, so musste jedermann mithelfen, dies zu verwirklichen, indem er seine Hand gegen den armen Bruder nicht zuhielt. Ein Antrieb zum Mitleid soll auch die Wendung sein: in deinem Lande, das der Herr, dein Gott, dir geben wird . Wurden sie damit doch an empfangene Wohltaten erinnert. Wenn es weiter heißt: Du sollst dein Herz nicht verhärten , so lernen wir daraus, dass ein habsüchtiger Mensch immer ein hartes und grausames Herz hat. Diese Grundsätze werden endlich auf das Erlassjahr angewendet (V. 9): man soll, wenn dasselbe herannaht, also Aussicht auf baldige Rückzahlung eines Darlehens nicht besteht, ebenso gern leihen, als wenn der Arme das Geld nach wenigen Tagen wiedergeben würde.

V. 11. Es werden allezeit Arme sein usw. Es wird also niemals an Anlass zur Wohltätigkeit fehlen. Gott legt uns vielmehr geradezu die Armen vor die Füße, um unsere Gesinnung zu prüfen. Heißt es doch (Spr. 22, 2), dass Arm und Reich einander begegnen sollen, da Gott sie beide geschaffen hat. Durch diese Mischung entsteht Gelegenheit, Liebe zu üben: und wenn Gott die Reichen aus ihrer Lässigkeit aufruft, so verlangt er tatsächlich von ihnen nur, was immer notwendig sein wird.

Abschnitt 205. – 2. Mose 21, 1 – 6. / 5. Mose 15, 12 – 18.

2. Mose 21.

V. 1. Dies sind die Rechte usw. In beiden Stellen wird übereinstimmend verordnet, dass bei den Juden Sklaven im siebenten Jahre frei werden sollten. So unterschieden sich Kinder Abrahams, auch wenn sie sich hatten verkaufen müssen, doch von den gemeinen Sklaven heidnischer Herkunft. Es wird im Allgemeinen für das Erlassjahr die Freigabe der Sklaven angeordnet, jedoch mit einer Ausnahme, von der nur in unserer ersten Stelle die Rede ist. Für gewöhnlich wird ein Sklave auch in dem Falle freigegeben, dass er bei seinem Herrn eine Sklavin zum Weibe nahm, die ihn dann mit Kindern beschenkte. Wie hart muss also die Lage der Sklaven gewesen sein, wenn sie nur durch solche unglaubliche Verfügung gemildert werden konnte! Es geht doch durchaus gegen die Natur, dass der Mann Frau und Kinder im Stich ließ und davon wanderte. Und doch sollte das Band der Sklaverei nur durch Ehescheidung, also durch Verletzung des heiligen Ehebandes, gelöst werden können. Man konnte eben ohne dieses barbarische Mittel nicht auskommen: es wäre ein Eingriff in ein unzweifelhaftes Recht des Herrn gewesen, wenn man die Frau samt Kindern dem Manne mitgegeben hätte; denn sie war eine Sklavin und die Auferziehung ihrer Kinder hatte des Herrn Geld gekostet. So weicht in diesem Fall die Heiligkeit der Ehe einem privaten Rechtsanspruch. Unsere Bestimmung zählt also unter diejenigen, in denen Gott der Herzenshärtigkeit des Volkes etwas nachgeben musste. Wollte aber ja ein Sklave sich durch keusche Liebe binden und Frau und Kinder nicht verlassen, so konnte er selbst bleibende Knechtschaft erwählen. Dies soll durch eine nach 2. Mose 21, 6 vor dem Richter zu vollziehende Zeremonie öffentlich festgestellt werden: dem Betreffenden wird mit einem Pfriemen das Ohr durchbohrt. Hätte der Mensch dies in seinem eigenen Hause tun dürfen, so wäre eine Misshandlung der armen Sklaven daraus geworden. Lesen wir doch bei Jeremia (34, 11), dass die Juden das Gesetz umgingen und widerrechtlich ihre Sklaven für immer zurückhielten. Als unter dem König Zedekia scharf eingegriffen und den Sklaven die Freiheit gegeben wurde, hat man sie zum Schein nur einen Augenblick freigelassen und dann wieder unter das Joch gebeugt. Es musste also verhindert werden, dass man nicht durch heimliche Quälereien einen Sklaven wider seinen Willen zurückhielt. So wurde das öffentliche Bekenntnis vor dem Richter eingeführt, und die Durchbohrung des Ohres diente als Zeichen. Die Morgenländer pflegten sonst entlaufene Sklaven und Verbrecher mit Brandmalen zu kennzeichnen: solches Denkmal der Schande an der Stirn sollte dem Betreffenden in diesem Falle erspart werden, aber irgendein Zeichen musste er tragen. Übrigens hat auch diese Knechtschaft, obgleich sie als ewig bezeichnet wird, nur bis zum Halljahr gewährt, welches eine Erneuerung aller Zustände brachte.

5. Mose 15.

V. 13. Du sollst ihn nicht leer von dir gehen lassen . Dies ist nicht ein Gesetz, welches etwa einem geizigen Herrn mehr auspressen will, als er zu leisten schuldig war, sondern eine Mahnung nach der Regel des Paulus (2. Kor. 9, 7): „Einen fröhlichen Geber hat Gott lieb.“ Ein hebräischer Sklave, der doch ein Bruder seines Herrn war, durfte nicht schlechter behandelt werden als ein Tagelöhner. Dass man ihm aber (V. 14) von Tenne und Kelter und aus dem Schafstall etwas geben soll, will nicht heißen, dass man ihn reich machen soll; vielmehr werden die Reichen nur erinnert, wie viele Mittel ihnen zur Verfügung stehen, aus denen sie schenken und dem armen Sklaven eine billige Anerkennung seiner Arbeit spenden können.

V. 18. Und lass dich´s nicht schwer dünken usw. Den Juden wird dies Gesetz eine nur ungern getragene Auflage gewesen sein: darum will ihnen Gott die böswillige Abneigung gegen die Freigabe der Sklaven austreiben. Er erinnert sie zu diesem Zweck zuerst an das, was recht und billig ist: er hat dir als ein zwiefältiger Taglöhner sechs Jahre gedienet . Das kann heißen, dass der unter schärfster Aufsicht gehaltene Sklave wohl die doppelte Last von Arbeit tragen musste, wie ein freier Tagelöhner im gleichen Zeitraum. Es kann aber auch sein, dass man einen freien Arbeiter für die halbe Zeit, also für drei Jahre zu dingen pflegte. Weil wir aber darüber nichts Genaues wissen, ziehe ich die erste Möglichkeit vor. Weiter soll die Hoffnung auf Lohn ein Antrieb zum Gehorsam sein: der Herr wird dich segnen .

Abschnitt 206. – 3. Mose 25, 39 – 55.

V. 39. Wenn dein Bruder verarmet usw. Jetzt wird noch mehr verlangt. Wer seinen Bruder zum Knecht gekauft hat, soll ihn menschlich behandeln, nicht anders, wie einen Tagelöhner. Soeben hörten wir, dass man die Arbeit eines Sklaven um das doppelte höher veranschlagte, als die eines Lohnarbeiters. Wenn dieser Unterschied auch bei der schonendsten Behandlung kaum je schwinden wird, so hat Gott guten Grund, der oft tyrannischen Herrschaft über die Sklaven einen Zügel anzulegen. Freilich sagt unser Gebot nichts anderes, als was man auch bei heidnischen Weltweisen hört, dass nämlich der Herr sich seines Sklaven wie eines Tagelöhners bedienen soll. Und solche Mäßigung hätte allen Sklaven gegenüber walten sollen. Weil es aber immerhin seine Schwierigkeiten hatte, Fremde und Stammesgenossen gleich zu behandeln, so prägt dies besondere Gesetz ein, dass der Israelit wenigstens gegen seine Brüder, mit denen er das gleiche Los und Erbe teilte, sich freundlich und sanft stellen soll. Dazu tritt die eigenartige Bestimmung, dass die Knechtschaft mit dem Halljahr ein Ende nehmen soll. Auffällig ist dabei, dass zuvor das siebente und jetzt erst das fünfzigste Jahr bestimmt wird. Einige Ausleger lösen diese Schwierigkeit so, dass der Sklave, wenn in seine siebenjährige Dienstzeit etwa ein Halljahr fiel, schon in diesem frei werden sollte. Aber dies ist gezwungen. Wenn man sich also nicht zu der Annahme entschließen will, dass die Bezeichnung „Halljahr“ hier auch einmal schon das siebente Jahr meint, wird man nur an eine ganz bestimmte Art von Sklaven denken dürfen, die hier beispielsweise genannt würde. Es werden wahrscheinlich diejenigen vorschweben, die sich das Ohr hatten durchbohren lassen und die sich damit in „ewige“ Knechtschaft begaben. Einen Sklaven, der vielleicht im nächsten Jahre schon loskam, wird man viel weniger launenhaft bedrückt haben: wer aber für längere Zeit sich verschrieben hatte, war weit eher dem Übermut des Herrn ausgesetzt. Darum beugt Gott vor: auch einen Sklaven, dessen Dienst noch bis zu dem vielleicht sehr fernen Halljahr zu währen hatte, sollte man freundlich und menschlich behandeln. Mit dieser Auffassung stimmt auch der Satz (V. 41), dass seine Kinder mit ihm frei ausgehen sollen, was doch für das siebente Jahr nicht zutraf.

V. 42. Denn sie sind meine Knechte . Hier spricht Gott aus, dass man ihm sein Recht entwindet, wenn man die Leute, die er als sein Eigentum beansprucht, unter eine andere Knechtschaft beugt. Darum sollte ein Israelit den andern nie in endlose Knechtschaft halten: die Freigabe zum bestimmten Termin blieb ein Zeichen der Befreiung, die Gottes Erlösungstat in Ägypten allen Volksgliedern geschenkt hatte. Dieselbe konnte durch Eintritt in ein Knechtsverhältnis wohl getrübt, aber nicht für alle Zeit getilgt werden. Zudem empfing ein rauer Herr hier einen Fingerzeig, dass er es mit dem Gott zu tun habe, der eine ungerechte Unterdrückung nicht ungestraft wird hingehen lassen. Als bürgerliche Ordnung gilt dies Gesetz nun für uns nicht mehr, aber wir lernen daraus, dass man Menschen, die durch Christi Blut erlöst sind, nicht schlechter halten soll, als die Kinder des alten Bundes. Darauf zielt das Wort des Paulus (Eph. 6, 9): „Ihr Herren, lasset das Dräuen, und wisset, dass auch euer Herr im Himmel ist.“

V. 44. Willst du aber leibeigne Knechte haben usw. Was hier Gott den Israeliten fremden Sklaven gegenüber zulässt, war bei allen Völkern damals geläufig: der Herr behielt seine Sklaven nicht bloß bis zu ihrem Tode, sondern auch ihre Nachkommenschaft gehörte ihm (V. 45), und sie gingen erblich an seine Kinder über (V. 46). Aber nicht bloß in der Dauer der Knechtschaft, sondern auch in der Behandlungsweise bestand ein Unterschied zwischen den hebräischen und den fremden Sklaven. von den letzteren heißt es: die sollt ihr leibeigne Knechte sein lassen . Dagegen soll kein Israelit über den andern herrschen mit der Strenge . Dies Wort will gewiss nicht eine rohe, tyrannische Gewalt über fremde Sklaven zulassen; aber Gott will doch dem Geschlecht Abrahams, dessen Erlöser er war, einen besonderen Vorzug schenken, der es über das gemeine Los emporhebt.

V. 47. Wenn irgendein Fremdling bei dir zunimmt usw. Diese Bestimmung sorgt für die armen Israeliten, die sich etwa bei einem im Lande angesiedelten Fremdling in Knechtschaft hatten verkaufen müssen. Denn an Fremdlinge in anderen Ländern, über welche der Gesetzgeber keine Macht hatte, ist nicht zu denken. Die armen Israeliten konnten sich durch Verwandte loskaufen lassen, oder auch, wenn sie etwa in Besitz der erforderlichen Mittel kamen, sich selbst loskaufen. Der Preis wurde (V. 50) in Rücksicht auf das Halljahr, in welchem Kinder Abrahams unter allen Umständen loskommen mussten, berechnet. Hatte sich z. B. jemand um 50 Sekel verkauft, so brauchte er im 40. Jahr nur noch 10 Sekel als Lösepreis zu zahlen, weil nur noch der fünfte Teil der Zeit bevorstand. Die Absicht dieses Gesetzes war, dass keines von den Kindern Gottes seinem Volk und damit dem rechten Gottesdienst entfremdet würde. Darum erinnert der Schluss noch einmal, dass Gott (V. 55) sich seine Knechte erworben und sein Volk aus Ägyptenland geführt habe: Ich bin der Herr, euer Gott . Wer an dem Genuss dieser Wohltat teilhatte, durfte auch nicht gehindert werden, seinem Herrn in rechter Weise zu dienen. Wären Israeliten ganz und gar heidnischen Herren verfallen, so wäre das erwählte Volk gemindert, die Beschneidung befleckt und dem Abfall zur Gottlosigkeit Tür und Tor geöffnet worden. Um übrigens den Fremden ja keinen ungerechten Verlust zuzumuten, lässt Gott ihnen mehr zu, als einheimischen Herren: sie behielten den Knecht, der freilich auch losgekauft werden konnte, bis zum 50., nicht bloß bis zum siebenten Jahre. – Dass übrigens von Verarmung israelitischer Volksglieder (V. 47) überhaupt die Rede sein kann, ist ein Zeichen des göttlichen Fluchs: denn zuvor hatte Gott seinem Volke reichen Segen und Güte in Fülle verheißen. Doch erkennen wir auch darin seine Güte, dass er die Hand selbst von solchen nicht ganz abzieht, die er um ihrer Übertretungen willen mit Armut gezüchtigt hatte: trotz ihrer Unwürdigkeit mildert er die Beschwerden, die sie sich durch eigne Schuld zugezogen.

Abschnitt 207. – 3. Mose 25, 23 – 34.

V. 23. Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer . Dieses auf die Kinder Abrahams zugeschnittene Gesetz lässt sich auf andere Völker kaum anwenden. Es setzt eine gleichmäßige Verteilung des Landes voraus, wie sie unter Josua geschehen war, wobei jeder Stamm und jede Familie sein bestimmtes Erbe empfangen hatte. Die Heiligkeit dieses Besitzes ruhte namentlich auch darauf, dass Gott durch das Los einem jeden seinen Platz angewiesen hatte. Diese Verteilung des Landes durchs Los musste als ein unverletzlicher Beschluss Gottes empfunden werden und war ein Denkmal des Bundes, welcher dem Abraham und seinen Nachkommen das Erbe des Landes verhieß. Das Land Kanaan selbst war ein Unterpfand und Zeichen, ein Spiegel der aus Gnade geschenkten Gotteskindschaft, die Israels Heil und Glück ausmachte. So ist es nicht zu verwundern, dass Gott diese unschätzbare Wohltat niemals schwinden lassen wollte. Er legt also wie ein vorsichtiger Familienvater seinen Kindern einen Zügel an, damit sie nicht ihr Gut leichtsinnig verschleudern können. Wer dem Erben nicht recht traut, pflegt ja zu bestimmen, dass das Erbe nicht zerstückt werden dürfe. So bleibt auch hier das Land Kanaan in Gottes Hand: das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir . Hatten die Israeliten in diesem Lande es so gut, wie nur ein wirklicher und bleibender Besitzer es haben konnte, so waren sie in ihrem Verhältnis zu Gott doch nur Lehensleute, die er auf seinem Eigentum wohnen ließ.

V. 24. Und sollt das Land zu lösen geben . Schon vor dem Halljahr konnte ein Armer, der seinen Acker hatte verkaufen müssen, entweder selbst oder durch einen Verwandten, ihn wieder einlösen. Gott sorgte eben auf alle Weise dafür, das Land bei den ursprünglichen Besitzern zu lassen, und die unter Josua vorgenommene Verteilung möglichst wenig zu verändern. Dies war ohne Zweifel eine Wohltat für jedes Volksglied: aber die Hauptabsicht des Gesetzes war nicht Fürsorge für Menschen, sondern für das ewige Gedächtnis der göttlichen Wohltat. Im Halljahr endlich kehrte alles Land zum ursprünglichen Besitzer zurück, und jeder Verkauf verlor seine Gültigkeit, sodass in jedem fünfzigsten Jahre die Verteilung des Landes in alter Weise wiederhergestellt war.

V. 29. Wer ein Wohnhaus verkauft usw. Was bezüglich der Äcker verordnet war, soll für Wohnhäuser nicht gelten: nur ein Jahr lang kann ein verkauftes Haus noch ausgelöst werden, und der Kauf bleibt auch im Halljahr unangetastet. Dabei wird ein zweiter Unterschied zwischen städtischen Häusern gemacht, die für immer verkauft werden können, und Landhäusern, die als Zubehör des Ackers ganz wie dieser behandelt werden. Ein Stadthaus zu erhalten, war für einen verarmten Besitzer unter Umständen eine schwere Last: so war es nützlich, es in reiche Hände übergehen zu lassen, die den Bauaufwand bestreiten konnten. Zudem gewährte ein Haus nicht wie ein Acker einen täglichen Ertrag. Man konnte es auch viel eher entbehren, als einen Acker, auf dem man arbeiten und mit dessen Bebauung man seiner und seiner Familie Lebensunterhalt erwerben konnte. Baulichkeiten auf dem Lande gehörten dagegen untrennbar mit diesem zusammen. Wie hätte man Früchte sammeln sollen ohne Scheuer? Wie hätte man Ochsen zum Pflügen halten können ohne Stall? Wie hätte sich überhaupt das Land bebauen lassen, wenn man nicht in der Nähe hätte wohnen können? Darum sollen ländliche Häuser samt dem Landbesitz im Halljahr dem ursprünglichen Eigentümer wieder zufallen.

V. 32. Die Städte der Leviten aber usw. Mit ihnen wird eine Ausnahme gemacht: Häuser in levitischen Städten konnten jederzeit gelöst werden, fielen auch im Halljahr kostenlos zurück. Daran hatten nicht bloß die Besitzer selbst, sondern das ganze Volk ein Interesse: die Leviten sollten an den von Gott ihnen zugewiesenen Orten eine über das ganze Land verteilte geistliche Wacht üben. Darum durfte (V. 34) das Feld vor ihren Städten , wo sie ihr Vieh weiden ließen, überhaupt nicht verkauft werden; denn dadurch wären die Leviten unter Umständen gezwungen worden, anderswohin zu ziehen, was um des ganzen Volkes willen nicht geschehen durfte.

Abschnitt 208. – 5. Mose 20, 19 – 20.

Dieses Gesetz hänge ich an das achte Gebot. Denn wenn Gott schon in der Aufregung des Krieges die unbegrenzte Zerstörungswut dämpfen will, so ist klar, dass sich sein Volk im Frieden noch weniger an fremdem Eigentum vergreifen soll. Das Kriegsrecht lässt allerlei Raub und Verwüstung zu: aber man soll sich doch hüten, ein Land zur Wüste und für alle Zeit unfruchtbar zu machen. Wenn man auch Beute von den Feinden nimmt, soll man doch den Nutzen des Menschengeschlechts nicht aus dem Auge verlieren: auch das nächste Geschlecht soll noch Früchte auf den Bäumen finden, die nicht so schnell wieder wachsen. Eben darum soll man Fruchtbäume vor allem schonen: sie reichen allen Menschen Nahrung dar und sind Zeugen des göttlichen Segens. Doch wird noch ein anderer Grund angegeben: man führt mit Menschen Krieg und nicht mit Bäumen. Es ist also eine törichte Raserei, wenn Krieger sich gegen Bäume wenden, die ruhig stehen bleiben und sich nicht wie feindliche Krieger ihnen entgegenbewegen. Braucht man Holz zu Wällen und Belagerungsmaschinen, so mag man Bäume nehmen, die keine Frucht tragen. Keinesfalls soll der Sturm der Waffen, der schnell vorüberrauscht, das Land für viele Jahre seines Schmuckes berauben. Man wird sich zwar kein Gewissen daraus machen sollen, im Kriege erforderlichen Falls auch einmal einen Obstbaum zu fällen: aber man soll nicht alle Menschlichkeit vergessen, und aus bloßem Hass und Zorn eine Verwüstung anrichten.

Abschnitt 209. – 5. Mose 21, 14 – 17.

V. 14. Wenn du … nicht Lust hast usw. Diesen Satz musste ich aus seinem ursprünglichen Zusammenhange (Abschnitt 47) lösen. Dort wurde einem jüdischen Manne, der Gefallen an einem kriegsgefangenen Weibe fand, erlaubt, sie zur Ehe zu nehmen. Dies Gesetz wollte also für Keuschheit und eheliche Treue sorgen, besonders auch der Verunreinigung des Gottesdienstes wehren. Jetzt aber verordnet Mose, dass jemand, der ein kriegsgefangenes Weib missbraucht hat, sie nicht verkaufen, sondern freilassen soll; durch diese Genugtuung hatte er sein Unrecht wieder gut zu machen oder wenigstens zu mildern. Diese Forderung der Billigkeit, dass er das Weib nicht betrügen solle, gehört also zum achten Gebot. Durch unsere Bestimmung wurde die Lage eines gefangenen Weibes wenigstens erträglich: ist auch die unverletzte Keuschheit ein unvergleichlicher Schatz, so diente doch die Freiheit, die mancher wohl als das höchste Gut bezeichnet, zum guten Trost. Und für den Lüstling war es eine gerechte Strafe, dass er seine Siegesbeute verlor.

V. 15. Wenn jemand zwei Weiber hat usw. Auch diese Bestimmung gehört zum achten Gebot, welches jedermanns Rechte unangetastet wissen will: es ist offensichtlich eine Art von Diebstahl, wenn der Vater das Recht des Erstgeborenen auf einen jüngeren Sohn überträgt. Da aber dergleichen selten vorkommen wird, wenn es sich um Kinder einer einzigen Mutter handelt, nimmt unser Gesetz einen Fall an, für welchen es keineswegs gegenstandslos war. War einmal die Polygamie zugelassen, so wird in den meisten Fällen die Neigung des Mannes sich der zweiten Frau zugewandt haben: hätte er die erste wahrhaft geliebt, wäre schwerlich eine zweite hinzugekommen. Darum konnte er sich auch von der zweiten leicht eine Verfügung abschmeicheln lassen, welche ihren Kindern zusprach, was nach natürlichem Recht den Kindern der ersten Gattin gehörte. Diese heißt ja die unwerte , buchstäblich „die verhasste“, - nicht als ob der Mann geradezu ihr Feind geworden wäre, sondern weil er sie weniger liebte und zurücksetzte. Aus diesen Verhältnissen ergab sich die Notwendigkeit, launenhaften Bestimmungen über das Erbe einen Riegel vorzuschieben. Mochte ein Vater auch sagen, dass er sein Hab und Gut schenken könne, wem er wolle, so war es doch ein Zeichen gottloser Überhebung, wenn er den verwarf, dem Gott die Ehre der Erstgeburt geschenkt hatte. Wer über die Erstgeburt verfügt, gebärdet sich, als wenn er selbst der Schöpfer wäre. Das Recht der Erstgeborenen bestand nun darin, dass er (V. 17) zweifältig den andern Kindern gegenüber erben sollte. Die angefügte Begründung will sagen, dass der Erstgeborene die besondere Zier und ein Schmuck für den Vater sein sollte. Allerdings ersehen wir aus dem Beispiel Jakobs, welcher den Ruben zurücksetzte (1. Mose 49, 4), dass der Erstgeborene auch enterbt werden konnte, wenn ein gerechter Grund vorhanden war.

Abschnitt 210. – 5. Mose 20, 5 – 8.

V. 5. Wenn man in den Krieg zieht usw. Diesen Eingang habe ich hinzugefügt, um den Leser in den Zusammenhang zu versetzen. Auch diese Bestimmung ist ein Anhang zum achten Gebot, obgleich sie zunächst mit dem Verbot des Diebstahls nichts zu schaffen zu haben scheint. Aber die Freiheit vom Kriegsdienst, welche Gott unter gewissen Umständen gewährt, zeigt doch, dass er einen jeden im rechtmäßigen Genuss seiner Güter lassen will. Gilt es schon als unzulässig, beim Ausbruch eines Krieges einen Mann um den Genuss seines neuen Hauses oder der Früchte eines neu gepflanzten Weinberges zu bringen, so muss es noch viel unerträglicher und unmenschlicher erscheinen, wenn man ihm einfach sein Gut raubt oder ihn aus dem Besitz seines Ackers verdrängt. Da es also im Interesse des Staates liegt, dass Weinberge gepflanzt und Häuser gebaut werden, da aber niemand derartiges unternehmen würde, wenn er nicht Aussicht auf Genuss von seiner Arbeit hätte, gewährt Gott beim Ausbruch eines Krieges gewisse Vorrechte: wer ein neu gebautes Haus noch nicht bezogen oder von einem neu gepflanzten Weinberg noch nicht geerntet hat, braucht nicht mitzuziehen. Ebenso (V. 7) ist ein Verlobter frei, der sein Weib noch nicht heimführte. Dass noch eine vierte Gruppe freigegeben wird (V. 8), hat freilich einen anderen Grund: feige und bequeme Leute, die für das Wohl der Gesamtheit keine Gefahr auf sich nehmen mögen, verdienen keine Rücksicht. Weil aber um des ganzen Volkes willen dafür gesorgt werden muss, dass die Krieger mit frischem Mut in den Kampf ziehen, will Gott von niemandem mehr verlangen, als er leisten kann. So entspricht auch dies Gesetz der Billigkeit, die verlangt, dass man niemanden ungerecht drücken und pressen soll. Das Ganze aber zielt darauf ab, dass jedermann sein rechtmäßiges Eigentum und die Frucht seines Fleißes ungeschmälert genießen soll. Scheint dieser Gesichtspunkt auch für die Verlobten zunächst nicht zuzutreffen, so lässt sich doch daran denken, dass auch ihnen ihr teuerster Besitz nicht entrissen werden sollte. Zudem hätte das Erbe auf ferner stehende Leute übergehen müssen, wenn die Hoffnung auf Nachkommenschaft geschwunden wäre: damit wäre aber dem rechtmäßigen Besitzer seine Habe genommen. – Zur Erklärung eines Ausdrucks füge ich noch hinzu, dass (V. 6) buchstäblich zu übersetzen gewesen wäre: „und hat seine Früchte noch nicht gemein gemacht,“ d. h. er hat sie noch nicht nach Darbringung der Erstlingsgabe für den Gebrauch des gemeinen Lebens genützt, also genossen .

Abschnitt 211. – 5. Mose 25, 5 – 10.

Dies Gesetz hat eine gewisse Ähnlichkeit mit dem eben besprochenen, welches den Verlobten vom Kriegsdienst freimacht: denn hier wie dort ist die Absicht, einem jeden seinen Besitz zu erhalten; niemand soll gezwungen werden, seine Habe an Fremde zu vererben, sondern man soll ihm wirkliche Leibeserben gönnen. Wenn einfach der Sohn auf den Vater folgt, so wird dies kaum als Besitzveränderung empfunden. Daraus sehen wir, ein wie großes Gewicht Gott darauf legt, dass niemandem sein Hab und Gut geraubt werde: sorgt er doch sogar, dass ein Sterbender, der nur ungern und traurig Fremden sein Gut überlassen würde, wirkliche Erben bekommt. Mochte solcher Mann seine Unfruchtbarkeit als göttlichen Fluch empfinden, so blieb ihm doch der Trost, dass sein Name nicht gänzlich verschwand, und dass ein Verwandter ihm Nachkommen erwecken und ihn dadurch gleichsam vor einem Raub seines Vermögens bewahren würde. Dass es sich nicht um einen leiblichen Bruder, sondern um weitere Verwandte, Vettern usw. handelt, welche das hinterlassene Weib übernehmen sollen, habe ich früher schon dargelegt (Abschnitt 178). Die Ausdrücke „Schwager“ und „Schwägerin“ haben also hier einen weiteren Sinn. Eine Ehe, die Gott anderwärts als Blutschande brandmarkt, kann unmöglich gefordert werden. Auf eine solche deutet auch nicht der Ausdruck, dass Brüder bei einander wohnen . Denn es wird schwerlich gemeint sein, dass sie sich gerade unter demselben Dache befinden, sondern nur, dass ihr Wohnort nicht allzu weit voneinander entfernt ist: einem in weitester Ferne hausenden Verwandten sollen freilich keine unerfüllbaren Zumutungen gemacht werden. Wie aber im Allgemeinen die männlichen Verwandten, so wird auch das Weib die Pflicht gehabt haben, die betreffende Ehe einzugehen. Mag ihr dies zuweilen schwer geworden sein, so schuldete sie es doch dem Andenken des verstorbenen Mannes, ihm willig Kinder zu schaffen. Ein Verwandter, der seine Pflicht verweigerte, konnte (V. 9 f.) mit Schande gebrandmarkt werden. Man wird aber annehmen dürfen, dass dies erst geschah, wenn er in der Tat keinen gerechten Weigerungsgrund beizubringen vermochte. Erst wenn er einfach aus Unfreundlichkeit oder Geiz sich weigerte, wurde ihm die Schmach angetan. Dass das Weib ihm einen Schuh auszieht, bedeutete, dass sie ihm das Verwandtschaftsrecht absprach: er musste einem andern weichen, da sein hässliches Verhalten gegen den Verstorbenen ihn des Genusses irgendwelcher Freundschaft und Verwandtschaft unwürdig machte.

Quelle: Johannes Calvins Auslegung der Heiligen Schrift in deutscher Übersetzung. 2. Band. 2. – 5. Buch Mose. 1. Hälfte. Verlag der Buchhandlung des Erziehungsvereins; Neukirchen; Kreis Moers. (Die Auslegung der zehn Gebote wurde übersetzt von Prof. K. Müller in Erlangen.)

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