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2 Mose - Kapitel 21

2 Mose - Kapitel 21

(Leander van Eß)

Gesetze wegen Leibeigener, Todtschlags und körperlicher Verletzungen von Menschen und Thieren.

1 Und dieß sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, so soll er sechs Jahre dienen; und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Kommt er in einer Person, so soll er in einer Person ausgehen; hat er ein Weib, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat sein Herr ihm ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren; so gehört das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn; aber er geht in seiner Person aus.
5 Und spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen;
6 so bringe ihn sein Herr vor die Götter, und bringe ihn an die Thüre, oder an den Thürpfosten, und sein Herr durchbohre sein Ohr mit einer Pfrieme; so ist er sein Knecht auf immer.
7 Und wenn Jemand seine Tochter als Magd verkauft, so kann sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Wenn sie ihrem Herrn nicht gefällt, daß er sie nicht zum Weibe nimmt, so soll er sie losgeben; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, er würde treulos an ihr handeln.
9 Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt; so soll er nach dem Rechte der Töchter an ihr thun.
10 Wenn er für ihn eine andere nimmt; so soll er ihren Unterhalt, ihre Bedeckung, und ihre Beiwohnung nicht verringern.
11 Und wenn er diese drei Dinge ihr nicht thut; so soll sie frei ausgehen ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getödtet werden.
13 Wer aber nicht nach dem Leben getrachtet hatte, sondern wenn Gott ihn unter seine Hand kommen ließ; so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
14 Und wenn Jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List umbringt; so sollst du ihn von meinem Altare weg zum Tode nehmen.
15 Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll getödtet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, und wenn er in seiner Hand gefunden wird, der soll getödtet werden.
17 Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll getödtet werden.
18 Und wenn Männer sich zanken, und der Eine schlägt den Andern mit einem Steine, oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern auf's Lager fällt;
19 falls er aufsteht, und gehet aus an seinem Stabe; so soll der, der ihn schlug, ungestraft bleiben; nur sein Versäumniß soll er ihm vergüten, und ihn heilen lassen.
20 Und wenn Jemand seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gestraft werden.
21 Aber wenn er einen Tag, oder zwei Tage beim Leben bleibt, so soll er nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer hadern, und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht von ihr geht, aber keine Verletzung geschehen ist; so soll er an Geld gestraft werden, wie viel der Mann der Frau ihm auflegt, und er soll es vor Richtern geben.
23 Wenn aber Verletzung geschehen ist; so sollst du geben Leben um Leben,
24 Aug' um Aug', Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmahl um Brandmahl, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und wenn Jemand das Auge seines Knechtes, oder das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbt; so soll er ihn frei lassen für sein Auge.
27 Und wenn er einen Zahn seines Knechtes, oder einen Zahn seiner Magd ausschlägt; so soll er ihn frei lassen für seinen Zahn.
28 Und wenn ein Stier einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt; so soll der Stier gesteinigt werden, und sein Fleisch soll man nicht essen; und der Herr des Stieres soll ungestraft bleiben.
29 Wenn aber der Stier zuvor stößig war, und man hat seinen Herrn gewarnt, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib; so soll der Stier gesteinigt werden, und auch sein Herr soll getödtet werden.
30 Wenn man ihm eine Sühne auflegt; so soll er das Lösegeld seiner Seele geben, Alles, was man ihm auflegt.
31 Er mag einen Sohn oder eine Tochter stoßen, nach demselben Rechte soll ihm geschehen.
32 Wenn der Stier einen Knecht stößt, oder eine Magd; so soll er dreißig Silberlinge seinem Herrn geben; und der Stier soll gesteinigt werden.
33 Und wenn Jemand eine Grube öffnet, oder wenn Jemand eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt; und darein ein Stier, oder ein Esel fällt;
34 so soll der Herr der Grube erstatten; Silber soll er dem Herrn desselben geben, und das todte Thier sey sein.
35 Und wenn der Stier des Einen den Stier des Andern stößt, daß er stirbt; so soll man den lebenden Stier verkaufen, und das Geld um die Hälfte theilen, und auch den todten Stier soll man theilen.
36 Wenn aber bekannt ist, daß der Stier zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt; so soll er Stier um Stier erstatten, und der todte Stier sey sein.

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