Zwingli, Huldrych - Das Zürcherische Sittenmandat

Zwingli, Huldrych - Das Zürcherische Sittenmandat

1530

Wir gebieten, daß jedermann ohne Ausnahme, der sich nicht durch Krankheit oder andere redliche Gründe bei der Gemeinde oder beim Pfarrer entschuldigen kann, alle Sonntage bei guter Zeit zur Kirche gehe und bis zu Ende verbleibe.

Wer einen Mangel an der Verkündigung des Gottesworts verspürt, mag deshalb an gelegenem Ort und bei schicklicher Zeit mit dem Pfarrer sprechen und Bericht von ihm verlangen.

Messe, Altäre, Bilder, Gemälde, Lichter sind um der Ehre Gottes willen verboten. Da solche aber an einigen Orten in Schlössern, Kirchen und Kapellen beibehalten und daselbst Wallfahrten und Opfer vorgenommen werden, so ist solcher Aberglaube bei schwerer Strafe abzutun. Die Wiedertäufer, ihre Gönner und Anhänger strafen wir an ihrem Leben, und diejenigen, welche ihnen Vorschub tun, sie nicht anzeigen, verjagen oder uns gefänglich zuführen, werden wir als Leute, die Treu und Eid an ihren Herren übertreten, nicht verschonen.

Kein Wirt darf Einheimischen an Sonn- und Feiertagen vor der Predigt Speise und Trank geben. Kein _Einheimischer soll sich nachts nach 9 Uhr mehr im Wirtshause finden lassen, auch dürfen nach dieser Zeit keine Schlaftrünke außer das Haus verabreicht werden, Kranker vorbehalten. Kein Wirt darf einem Einheimischen auf seine Früchte usw. noch auch auf die Kreide zu schreiben oder sonst über zehn Schillinge borgen, ausgenommen Kindbetterinnen, Alte und Kranke.

Wir haben früherhin um einen Angster zu spielen und Kurzweil zu treiben erlaubt. Weil aber das Spiel, wie unsere biedern Landleute klagen, die meiste Ursache aller Winkelwirtschaften, Frevel und anderer Unfuge ist, so haben wir auf das Ansuchen unsrer Landleute alle Spiele verboten, es sei mit Karten, Würfeln, Brettspiel, Schachen, Kegeln, Wetten usw.

Quelle: Meltzer, Hermann - Kirchengeschichtliches Quellenlesebuch

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