Calvin, Jean - Das Zeugnis des Geistes über das Wort

Calvin, Jean - Das Zeugnis des Geistes über das Wort

Obgleich die Heilige Schrift durch ihre eigene Majestät unsere Ehrerbietung fordert, so ergreift sie uns doch erst dann völlig, wenn sie durch den Geist in unsern Herzen versiegelt ist. Wenn wir von seiner Kraft erleuchtet sind, glauben wir nicht mehr auf Grund unserer oder anderer Urteile, daß die Schrift von Gott sei; sondern, erhoben über Menschenurteil, behaupten wir mit vollkommener Gewißheit, daß wir nichts anderes als Gottes Antlitz in ihr anschauten und daß sie aus Gottes Munde durch den Dienst der Menschen zu uns gekommen sei. Nicht Beweise, nicht Wahrscheinlichkeitsgründe suchen wir, um darauf unser Urteil zu gründen, sondern wir unterwerfen unser Urteil und unseren Verstand der Wahrheit als einer unbezweifelbaren Tatsache. Es ist nicht so, als ob wir es so machten, daß wir etwas Unbekanntes zunächst kritiklos hinnähmen und es dann hinterher erst prüften und dann wieder verwürfen; wir sind uns vielmehr des Besitzes der unbestreitbaren Wahrheit deutlich bewußt. Auch machen wir es nicht, wie jene elenden Menschen, die ihre Seele dem Aberglauben deutlich gefangen geben, sondern wir fühlen, daß in dem Worte eine unbezweifelbare göttliche Kraft wirkt und waltet und daß wir durch sie mit Wissen und Willen - aber lebendiger und kräftiger als durch menschliches Wissen und Wollen - angezogen und entflammt werden. Daher ruft der Herr mit vollem Recht durch Jesaias, die Propheten samt dem Volke seien seine Zeugen, weil sie, durch Weissagungen belehrt, nicht daran zweifelten, daß Gott ohne Trug und Zweideutigkeit zu ihnen geredet habe (Kap. 43, 10). Es handelt sich also um eine solche Ueberzeugung, die keine Gründe fordert, eine Erkenntnis, welche auf dem besten Grunde beruht, bei welchem sich die Seele sicherer und fester gewinnen läßt als bei irgend welchen andern Gründen; kurz, es ist eine solche Ueberzeugung, welche nur aus einer himmlischen Offenbarung entsprungen sein kann.

Quelle: Gärtner - Eine Wochenschrift für Gemeinde und Haus 1909

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