Zuletzt angesehen: Urteil über Felix Manz

Urteil über Felix Manz

Urteil über Felix Manz

Als dann Felix Manz von Zürich, der da gegenwärtig stehet, und andere seine Mitverwandten und anhänger sich wider Christliche Ordnung und Bräuche in den Widertauff begeben und eingelassen, denselben angenommen, anderes Volk gelehrt, und sonderlich er ein rechter Hauptsacher und Anfänger dieser Dingen gewesen ist, haben unsere Herren Burgermeister, kleine und große Räthe, so man nennet die zwey Hundert der Stadt Zürich, den genannten Manzen und andere durch ihre Predicanten, und der heil. Schrifft gelehrte und verständige mit der rechten göttlichen Schrifft altes und neuen Testaments berichten lassen, daß der Widertauff nach dem Wort GOttes nicht bestehen möge, sondern verworffen und gemeinen Christlichen Ordnungen abbrüchig und verletzlich, und der Kindertauff, so unzhar1) in gemeiner Christenheit gebraucht worden, gerecht und dem Wort GOttes gemäß sey, darzu ihn und andere mit allem möglichen Fleiß und Ernst aus wahrer göttlicher Schrifft und Evangelischer Lehre von solchen ihren Irrthümeren und iegenköpfigem Wesen abzustehen, auch sich gemeinem Christlichem Brauche zu vergleichen, zum höchsten und brüderlich ermahnen lassen. Als aber etliche in ihrem verstockten Fürnehmen für und für eigenwillig beharret, und sich auch davon nicht haben wollen abweissen lassen, haben die gemeldten unsere Herren nach solcher ihrer vielgehaltener Christlicher Ermahnung, als weder Guts noch Böses an ihnen gar nicht hat helffen wollen, weiterem und mehrerem Aergernus und Uebel, so daher folgen möchte, vorzukommen, ernstliche Gebote und Mandata in ihrer Stadt, ihrem Land, ihren Gerichten und Gebieten, allenthalben ausgehen und öffentlich verkünden lassen, welcher sich hinfüro solches Widertauffs unterziehen, ihn gebrauchen und demselbigen anhangen, auch davon lehren und nachfolgen würde, daß der oder dieselbigen Personen, es seyen Frauen oder Männer, Junge oder Alte, ohn alle Gnad ertränkt werden solten; Und wiewol vorermeldter Felix Manz, wie da eben begriffen wird, solches Widertauffs, ein rechter anfänger und Haußtsacher, und grosse Unruh und Uebel durch ihn gestifft worden ist, jedoch haben gedachte unsere Herren ihn auf eine Urfeht aus ihrem Gefängnuß ledig gelassen, und ihm darbey heiter gesagt, daß er hinfüro nicht mehr tauffen, noch jemanden zu dem Widertauff einige Ursach geben, sondern sich unserer Herren Willens befleissen und halten solle, welcher Felix Manz deßhalb einen Eid dem nachzukommen und zu halten geschworen; aber unangesehen dessen, hat er verjähen, und ist bekantlich, daß er in vierzehen Tagen, nachdem er und die andern seine Brüder und Anhänger aus dem Gefängnuß gebrochen, als er gen Embrach kommen, eine Frau daselbst seiner Meynung unterwisen, gelehrt und getaufft habe. Weiter ist er in anred, und verharret darauf, so fehrn einer oder eine hinfüro zu ihm kommen würde, und von ihm gelehrt und getaufft zu werden begehrte, so wollte er solcher Person willfahren, und es ihro nicht abschlagen. Fürer2) bekandt er sich geredt zu haben, daß er und andere solche, die sich Christi wollten annehmen und dem Wort nachfolgen, auch nach Christo wandlen, zusammen wollte suchen, und sich mit denselben durch den Widertauff vereinbahren, und die anderen ihres Glaubens bleiben lassen, damit nun er und seine Anhänger sich von Christlicher Gemeind gesondert, und eine eigne selbst gewachsene Sect, Rotten und Versammlungen unter einem Schein und Deckmantel einer Christlichen Versamlung und Kirchen erwecken und zurüsten wollen. Der ehe gesagte Felix Manz hat sich auch bekennt, und ohn alle Fürwort, Sonderung und Unterscheid, öffentlich ausgegeben, auch für eine Warheit gelehrt und gehalten, daß kein Christ ein Oberer seyn, noch den anderen mit dem Schwert richten, noch jemand tödten noch straffen solte oder möchte. Und zu einer Anzeigung und Fürbrechung seiner irrigen verführten Meynung, damit ihm zu seinem bösen, schandlichen Fürnehmen, desto fürer3) und mehr Folg, Glauben, Anhang und Beystand beschehen möchte, hat er weiter vorgethan4), daß ihm einist oder zwürent5) etliche St. Pauli Epistlen im Gefängnuß, als er gefangen gelegen, und sonst geoffenbaret worden wären, dergestalt als ob ihm die nach der Beschreibung augenscheinlich zugegen gewesen wären, das er auch, wie obstehet, aus Boßheit und unter der Gestalt des guten hat fürgebracht und angezeigt. Und dieweil des vielgedachten Felix Manzen Meynung und Haltung, auch Bräuche und Lehren des Widertauffs und derselbigen Nachfolg wider das Wort GOttes, und darinn nicht gegründet ist, auch mit demselben nicht erhalten werden mag, darzu gemeinem loblichen Gebrauch, dardurch alle Christenheit unzher gemeinlich gehalten worden, ganz widrig, nachtheilig und verletzlich ist, und zu dem, wie offentlich am Tag ligt, bißher daraus nichts anders dann merkliche Aergernuß, Empörung und Aufruhren wider Christliche Obrigkeit, Zerrüttung gemeines Christlichen Frieds, brüderlicher Liebe und bürgerlicher Einigkeit, und endlichen alles Uebels Gefolg ist, welches ehe gesagter Felix Manz eigenen verstockten irrigen Willens und Gemüths unberufft und unerfordert offentlich vor der Menge des Volks, und sonst heimlich in Winklen, besondern Häusern, Orten und Enden, nicht allein gelehrt und geprediget, sondern mit der That getaufft, und sich dadurch von gemeiner Christlicher Versammlung über alles Warnen und väterliches Straffen, an ihn gelegt und beschehen, auch über obgemeldte schwere ausgegangene Gebote, gesondert, und wie ob lautet, eine besondere Sect, Rott, Versamlung und Zusamenkommung unter der Gestalt des Guten für und für gesucht, andere Christliche Personen und einfaltige Leute damit verführt, von Gehorsame ihrer Obern abgewisen, und damit zunahm Todtschlags und alles Uebels Ursach und Weg fürgenommen, und so viel an ihm gewesen ist, gesucht, wie dann der genannt Felix Manz dessen gichtig und sein Anred6) öffentlich am Tag ligt, und weiterer Beweisung nicht bedarff.

Um solches sein des Felix Manzen aufrührisches Wesen, Zusammenrottungen wider eine Obrigkeit, auch gutes Christliches Regiment und bürgerliche Einigkeit, Uebel- und Mißthun, ist zu ihm also gerichtet, daß er dem Nachrichter befohlen werde, der ihm seine Hände binden, ihn in ein Schiff setzen, zu dem nideren Hütli führen, und auf dem Hütli die Hände gebunden über die Knie abstreiffen, und einen Knebel zwischen den Aermen und Schenklen durchhin stossen, und ihn also gebunden in das Wasser werffen, und ihn in dem Wasser sterben und verderben lassen, und er damit dem Gericht und Recht gebüßt haben solle. Und ob jemand, wer der wäre, solchen seinen Tod andete oder äferte mit Worten oder mit Werken, oder das schuff gethan zu werden, heimlich oder öffentlich, daß der und dieselben in den Schulden und Banden stehen und seyn sollen, darinn bemeldter Felix Manz gegenwärtig stehet. Was Guts er hat, ist meinen Herren auf ihre Gnad heimgefallen. Actum Samstags vor der heil. Drey Königen Tag. An. 1527. Vor Herr Mathias Weisen, Vogt des Reichs, und Herr Diethelm Röusten, Burgermeister, auch Räthen und burgern; auch sind auf Herren Röusten erfordern Brief und Sigel erkannt.

Beyträge zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-
Geschichten des Schweitzerlandes
Johann Conrad Füßlin
Vierter Theil
Zürich, bey Heidegger und Comp.
1749

1)
bisher
2)
Ferner
3)
besser
4)
vorgegeben
5)
mehrmals
6)
Aussage
Cookies helfen bei der Bereitstellung von Inhalten. Diese Website verwendet Cookies. Mit der Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden. Außerdem bestätigen Sie, dass Sie unsere Datenschutzerklärung gelesen und verstanden haben. Wenn Sie nicht einverstanden sind, verlassen Sie die Website.Weitere Information
autoren/m/mantz/todesurteil.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
Public Domain Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: Public Domain