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4. Mose - Kapitel 29

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(Leander van Eß)

Opfergesetze.

1 Und im siebenten Monate, am ersten Tage des Monates, sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr thun, ein Tag des Posaunenhalles sey es euch!
2 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, und einen jungen Stier, und einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
3 und ihr Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stiere, und zwei Zehntel zum Widder,
4 und ein Zehntel zu jedem Lamme von den sieben Lämmern,
5 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen;
6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer, und dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und ihrem Trankopfer, wie sie gesetzlich sind; ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch.
7 Und am zehnten dieses siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben, und euch kasteien; keine Arbeit sollet ihr verrichten.
8 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben jährige Lämmer; fehlerlose sollet ihr haben!
9 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder,
10 ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
11 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung, und dem beständigen Brandopfer, nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten; und sollet Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer; fehlerlos sollen sie seyn!
14 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zu jedem von den dreizehn jungen Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den zwei Widdern,
15 und ein Zehntel zu jedem von den vierzehn Lämmern,
16 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
18 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
19 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
20 Und am dritten Tage eilf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
21 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
22 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
24 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
25 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
27 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
28 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, nebst seinem Speis- und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
30 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
31 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
32 Und am siebenten Tage sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
33 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
34 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage sollet ihr Versammlung haben, keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten.
36 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
37 ihr Speis- und ihr Trankopfer, zu dem jungen Stier, zu dem Widder, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
38 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
39 Dieß sollet ihr Jehova opfern, an euern Festen, außer euern gelobten und euern freiwilligen Gaben, und euern Brandopfern, und euern Speisopfern, und euern Trankopfern, und euern Dankopfern.

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