Erkandtniß des Rathes zu Zürich wegen den Widertäuffern.

UNsere Herren haben sich erkandt um die Täuffer, welche im Thurn und Gefängnisse gewesen sind, wie auch diejenigen, welche aus dem Thurn gebrochen sind, daß derselbigen ein jeder soll zur Busse geben X. Pfund, gleich bar, ohne Verzug, nebst dem Abtrag des Kostens und Schadens, welcher von der Gefangenschaft wegen auf ihn ergangen ist. Darzu soll er Vertröstung geben vor C. Pfund, daß, wenn er etwas weiters in dieser Sach handelte und es auf ihn erfunden würde, er auch dem nicht stat thät, so er zusagte, solche Vertröstung auf unserer Herren Erkandtniß zur Straff eingezogen werden könnte. Auch soll man ihm den Brief vorlesen zu Verläugnung der Widertauffe und er soll bekennen, daß die Kinder-Tauff gerecht und die Widertauff ungerecht sey, und daß er unseren Herren gehorsam seyn wolle, und daß er mit der Widertauff unrecht gethan habe. Auch wollen unsere Herren nicht haben das grosse Zusammenlauffen und Winckelpredigen, obwolen gute Nachbarn, Freunde und Gönner wol mit einandern von Gott lesen, reden und sagen mögen, welches sie ihnen gutwillig zulassen.

Beyträge zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-Geschichten des Schweitzerlandes 3. Theil Johann Conrad Fürlin Zürich, bey Conrad Orell und Comp. 1747