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4. Mose - Kapitel 35

4. Mose - Kapitel 35

(Leander van Eß)

Leviten- und Zufluchts-Städte

1 Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
2 Gebiete den Söhnen Israels, daß sie den Leviten von ihrem eigenthümlichen Besitze Städte zum Wohnen geben; und einen Bezirk zu den Städten im Umkreise derselben sollet ihr den Leviten geben.
3 Die Städte sollen ihnen zur Wohnung dienen, und ihre Bezirke für ihr Vieh, und ihre Habe, und alle ihre Thiere.
4 Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten gebet, seyen von der Mauer der Stadt auswärts tausend Ellen im Umkreise.
5 Und messet außerhalb der Stadt, die Ostseite zwei tausend Ellen, und die Südseite zwei tausend Ellen, und die Westseite zwei tausend Ellen, und die Nordseite zwei tausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sey; dieß seyen die Bezirke ihrer Städte.
6 Und von den Städten, die ihr den Leviten gebet, sollen sechs Zufluchts-Städte seyn, die ihr hergeben sollet, daß, wer getödtet hat, dahin fliehen kann; und außer diesen gebet ihnen noch zwei und vierzig Städte.
7 Sämmtliche Städte, die ihr den Leviten gebet, seyen acht und vierzig Städte, sie und ihre Bezirke.
8 Und zu diesen Städten, die ihr vom Besitze der Söhne Israels gebet, nehmet mehrere von dem, der mehr hat, und wenigere von dem, der wenig hat; Jeder gebe nach dem Verhältniß des Erbeigenthumes, das er besitzt, von seinen Städten den Leviten.
9 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
10 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan gehet in's Land Kanaan;
11 so wählet euch passende Städte, die euch zu Zufluchts-Städten dienen, daß dahin fliehen kann, wer getödtet hat, wer einen Menschen erschlagen hat aus Versehn.
12 Und diese Städte sollen euch dienen zur Zuflucht vor dem Bluträcher, damit Niemand, der getödtet hat, umkomme, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden.
13 Und von den Städten, die ihr gebet, sollen euch sechs als Zufluchts-Städte dienen.
14 Gebet drei Städte diesseits des Jordans, und gebet drei Städte im Lande Kanaan; dieses sollen euch Zufluchts-Städte seyn.
15 Für die Söhne Israels, und für den Fremden, und für den Einsassen unter euch sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit Jeder dahin fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 Und wenn er ihn mit einem eisernen Geräthe geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.
17 Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, mit dem man getödtet werden kann, geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Geräthe in der Hand, mit dem man getödtet werden kann, geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.
19 Der Bluträcher soll den Mörder tödten; wo er ihn trifft, soll er ihn tödten.
20 Und wenn er ihn aus Haß gestoßen, oder mit Hinterlist auf ihn geworfen hat, daß er starb;
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er starb; so soll der, welcher ihn geschlagen hat, getödtet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft.
22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft, gestoßen, oder ohne Hinterlist irgendein Geräthe auf ihn geworfen,
23 oder mit irgendeinem Steine, mit welchem getödtet werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn geworfen hat, daß er starb, und er also weder sein Feind war, noch seinen Schaden suchte;
24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, welcher erschlagen hat, und zwischen dem Bluträcher, nach diesen Gesetzen;
25 und die Gemeinde soll den, welcher getödtet hat, aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchts-Stadt zurückbringen, wohin er geflohen war, und er soll darin bleiben, bis der Hohepriester gestorben ist, den man mit heiligem Oele gesalbt hat.
26 Und wenn der, welcher getödtet hat, über die Grenze seiner Zufluchts-Stadt hinausgeht, wohin er geflohen ist;
27 und es findet ihn der Bluträcher außerhalb der Grenze seiner Zufluchts-Stadt, und der Bluträcher ermordet den, welcher getödtet hat; so hat er keine Blutschuld.
28 Denn in seiner Zufluchts-Stadt hätte er bleiben sollen, bis der Hohepriester gestorben war; und wenn der Hohepriester gestorben ist, so kann der, welcher getödtet hat, in das Land seines Besitzthumes zurückkehren.
29 Und dieses sey euch zur Rechtssatzung durch eure Nachkommen hinab, in allen euern Wohnungen.
30 So oft Einer einen Menschen todtschlägt, so soll man nach der Aussage der Zeugen den Mörder tödten; aber Ein Zeuge kann nicht gegen Jemand zeugen, daß er sterben müsse.
31 Auch dürfet ihr kein Lösegeld nehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist; sondern er soll getödtet werden.
32 Auch dürfet ihr kein Lösegeld nehmen für die Flucht in seine Zufluchts-Stadt, daß er zurückkehren, und in seinem Lande wohnen dürfte, bis der Priester stirbt.
33 Und ihr sollet das Land, in dem ihr seyd, nicht entweihen; denn jenes Blut entweiht das Land, und das Land kann nicht versöhnt werden für das Blut, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Verunreinigt also das Land nicht, in dem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich Jehova wohne unter den Söhnen Israels.

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